Branchenübergreifender Teil
- Tätigkeiten mit Pulvern, Mehlen oder vergleichbar staubender Materialien, soweit sich diese in staubdicht geschlossenen Behältnissen befinden bzw. deren Be- und Verarbeitung in staubdicht gekapselten Betriebs- und Produktionsanlagen erfolgt und die Dichtheit dieser Systeme regelmäßig überprüft wird
- Tätigkeiten in staubfrei belüfteten Kabinen, Schalt- und Messwarten
- Be- und Verarbeiten von Materialien und Produkten unter Anwendung von berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannten Verfahren oder Geräten
- Laborarbeiten im Zusammenhang mit der Versuchstierhaltung.
Branchenspezifischer Teil
a) |
Bereich Bau, Steine und Erden
- Tätigkeiten mit zumindest erdfeuchten Materialien z. B. Baugrubenaushub
- Schalarbeiten ohne Reinigung
- Armier- und Betonierarbeiten
- Verarbeiten von feuchten und werkseitig gemischten Baustoffen wie Werkfrischmörtel, Fertigbeton, Spachtelmassen, Estriche und dergleichen
- Spezialtiefbauarbeiten (Ramm-, Bohrpfahl-, Schlitzwand- und Injektionsarbeiten) mit Ausnahme von Bohrarbeiten soweit diese mit Luftspülung ausgeführt werden
- Beton- und Schwarzdeckeneinbau
- Verlege- und Versetzarbeiten von Beton- und Betonfertigteilen oder Bauteilen aus Naturstein (nur Montage oder Einbau) ohne Nachbearbeitung, z. B. mit Trenn- oder Schleifmaschinen.
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b) |
Bereich keramische und Glas-Industrie
- Glasindustrie, ausgenommen Rohstoffaufbereitungsanlagen, Einlegebereich und trockene Bearbeitungsverfahren; z. B. Schleifen, Strahlen
- Nachbearbeitung von gebrannten und glasierten feinkeramischen Erzeugnissen ohne spanende Bearbeitung; z. B. Sortieren, Bemalen, Bedrucken, Verpacken.
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c) |
Kunststoffbearbeitung
- Extrudieren von Kunststoffen, Spritzformen.
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Die Nennung der in Abschnitt 4.3 genannten Tätigkeiten erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die verfahrensüblichen Schutzmaßnahmen eingehalten sind. Insbesondere bei Bauarbeiten im Freien oder vergleichbaren Tätigkeiten ist darauf zu achten, inwieweit aus benachbarten Arbeitsbereichen oder Betrieben eine zusätzliche Staubexposition resultiert.
Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bis nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.2 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.