Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit | |
Nachuntersuchungen | bis zum 25. Lebensjahr nach 36 Monaten, über 25. bis 49. Lebensjahr nach 24-36 Monaten, ab dem 50. Lebensjahr nach 12 –18 Monaten |
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Vorzeitige Nachuntersuchung | • | Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit geben könnte. |
• | Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) | |
• | Auf Wunsch des Beschäftigten, der eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen bei weiterer Ausübung seiner Tätigkeit vermutet | |
• | Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung dieser Tätigkeit geben |
Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Wunschuntersuchungen vor, die der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat.
Die Untersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" durchzuführen.
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