4.6.1
DGUV Vorschrift 1 § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. |
Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Mittel zur Ersten Hilfe, Rettungsgeräte, Transportmittel und Erste-Hilfe-Räume. Hierbei sind auch Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz der Helfer, z. B. persönliche Schutzausrüstungen in Form von Atemschutzgeräten, vorzusehen.
Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer und Betriebssanitäter sowie Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind.
Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.
Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z. B. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Berufe des Gesundheitswesens, z. B. Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Masseur, medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer.
4.6.2
DGUV Vorschrift 1 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. |
Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Notfällen, z. B. Unfällen, Vergiftungen, Verätzungen, akuten Erkrankungen, bzw. bei Bedarf einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls Versorgung zugeführt werden. Diese Vorstellung beim Arzt ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen.
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Unternehmer auch dafür zu sorgen, dass der Versicherte die Arbeit mindestens solange unterbrechen kann, bis Erste Hilfe geleistet ist.
4.6.3
DGUV Vorschrift 1 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. |
Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt herbeizuführen.
Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, so trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.
Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen
hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.
Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob der Verletzte neben dem Fahrzeugführer durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.
Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z. B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, Verletzte z. B. mit Krankentragen, Schleifkörben oder ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.
4.6.4
DGUV Vorschrift 1 (4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
1. |
einem Durchgangsarzt vorgestellt werden; es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt, |
2. |
bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden, |
3. |
bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat. |
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Die Anschriften der Durchgangsärzte und der bezeichneten Krankenhäuser teilen die Landesverbände der DGUV mit. Die Internetadresse der Landesverbände lautet: www.dguv.de/landesverbaende (Webcode: d25021).
Bei schweren Verletzungen kommt in der Regel der Rettungsdienst, gegebenenfalls mit Notarzt am Unfallort zum Einsatz, der auch die Einweisung in ein bezeichnetes Krankenhaus veranlasst.
Liegen ausschließlich Ver...