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[Inhalte aus bisheriger VBG 14]
Fachausschuss "Förder- und Lagertechnik" der BGZ
1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Hebebühnen.
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Hinsichtlich der Prüfung von Hebebühnen siehe Abschnitt 2.9. |
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
2.1 Beschäftigungsbeschränkung
Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.
2.2 Inbetriebnahme
2.2.1
Die ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme der Hebebühne zu prüfen.
2.2.2
Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.
2.3 Handhabung und Verhalten während des Betriebes
2.3.1
Hebebühnen dürfen nicht über die zulässige Belastung belastet werden.
2.3.2
Hebebühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.
2.3.3
Hebebühnen dürfen nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerstellen aus gesteuert werden.
2.3.4
Die Bedienungspersonen haben bei allen Bewegungen der Hebebühne darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden.
2.3.5
Der unnötige Aufenthalt auf oder im Bewegungsbereich von Hebebühnen ist verboten. Verboten sind ferner:
- der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und der Last,
- das Betreten des Lastaufnahmemittels,
- das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel,
- die Verwendung der Hebebühne als Hubarbeitsbühne,
sofern die Hebebühne nicht hierfür eingerichtet ist.
2.3.6
Fahrbare Hebebühnen dürfen nur verfahren werden, wenn sich das Lastaufnahmemittel in Fahrstellung befindet. Hiervon darf abgesehen werden, wenn die hierbei erforderliche Standsicherheit gegeben und im Prüfbuch nach Abschnitt 2.9.4 bescheinigt ist.
2.3.7
Lastaufnahmemittel dürfen nicht absichtlich in Schwingungen versetzt werden. Gegenstände dürfen weder auf das Lastaufnahmemittel geworfen noch von ihm abgeworfen werden.
2.4 Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel
2.4.1
Das Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel ist nur als Versetzfahrt und nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Das Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel muss im Hinblick auf die Standsicherheit im Prüfbuch bescheinigt sein.
Folgende Fahrgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten werden:
a) |
bei auf Schienen verfahrbaren Hubarbeitsbühnen nach DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheitsanforderungen und Prüfung" 3,0 m/s, |
b) |
bei anderen Hebebühnen 1,6 m/s. |
- Im Fahrbereich der Hebebühne dürfen sich keine Hindernisse befinden.
- Fahrbewegungen dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Personen auf dem Lastaufnahmemittel und dem Fahrer am Fahrerplatz durchgeführt werden.
- Der Fahrweg muss so beschaffen sein, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt und die Personen auf dem Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.
- Der Fahrzeugführer muss die Fahrbahn und den zu durchfahrenden Raum überblicken können, oder der Fahrbereich muss gesichert sein.
2.4.2
An Hubarbeitsbühnen dürfen Fahrbewegungen und gleichzeitig Bewegungen der Arbeitsbühne nur
durchgeführt werden. Die Arbeitsbühne darf hierbei höchstens bis zu einer Ausladung von 5m, gemessen von der Begrenzung des Fahrzeuges oder des fahrbaren Untergestells, ausgefahren werden. Zwischen dem Aufsichtführenden und den beteiligten Personen muss eine gegenseitige Verständigung sichergestellt sein.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
2.5 Einsatz von Hubarbeitsbühnen an oder in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen
2.5.1
Für Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen dürfen Hubarbeitsbühnen nur eingesetzt werden, wenn die Arbeitsbühne so isoliert ist, dass
- Personen durch ihren Standort auf der Arbeitsbühne gegen Erde und gegen die im unmittelbaren Arbeitsbereich befindlichen mit Erde oder einem anderen Potential in Verbindung stehenden Teile isoliert sind (Standortisolierung),
- die Isolierung für die Nennspannung der Anlage - mindestens aber für 1000 V - bemessen ist,
leitfähige Teile die Standortisolierung nicht beeinträchtigen
und
- die Arbeitsbühne beim Bruch von Isolatoren nicht abstürzen kann.
2.5.2
Sofern für Arbeiten im Bereich oberhalb von unter Spannung stehenden Oberleitungen elektrischer Bahnen oder Freileitungen Hubarbeitsbühnen verwendet werden, die nicht so isoliert sind, dass die Spannung der Oberleitung oder der Fahrleitung durch die Hubeinrichtung weder auf die Arbeitsbühne noch auf das Fahrzeug oder das fahrbare Untergestell verschleppt wird, und bei denen die Isolation von Flur oder vom Fahrzeug oder vom fahrbaren Untergestell aus unbeabsichtigt überbrückt werden kann, ist sicherzustellen, dass Teile der Hubarbeitsbühne nicht die Le...