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[Inhalte aus vorheriger VBG 50]
März 2010
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen für Gase nach den DVGW-Arbeitsblättern G 260 und G 262, ausgenommen Flüssiggase in der flüssigen Phase, sowie für deren In- und Außerbetriebnahme. Sie enthält Sicherheitsanforderungen für Leitungen aller Druckbereiche. Sie gibt Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Gasleitungen.
Sie gilt auch für gasführende Leitungen in Gasanlagen (z. B. Verdichter- oder Gasdruckregel- und -Messanlagen) sowie für Leitungen der Flüssiggasversorgung ab Ausgang Tank bzw. Verdampfer.
Sie gilt nicht für private Einzelversorgungsanlagen nach TRF und gewerbliche Einzelversorgungsanlagen nach BGV D34.
Stillgelegte Gasleitungen, bei denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie frei von ausgasenden Rückständen sind, sind wie in Betrieb befindliche Leitungen zu behandeln.
2 Begriffe
2.1 Gasinstallationen
Gasinstallationen sind Gasleitungen in und außerhalb von Gebäuden hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE). Siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 600.
2.2 Gefährdete Bereiche
Bereiche, in denen mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen ist, sind gefährdete Bereiche.
2.3 Brand- und Explosionsgefahr/Gasfreiheit
Brand- und Explosionsgefahr ist gegeben, wenn bei brennbaren Gasen eine Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze überschritten wird. Unterhalb dieser Konzentration gilt die Leitung als gasfrei.
2.4 Arbeiten an Gasleitungen
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Hierunter sind alle Arbeiten zu verstehen, bei denen durch Gas sowohl Brand-, Explosions- oder mechanische Gefahren (Expansion) entstehen können. Darüber hinaus zählen auch Arbeiten dazu, die mittels mechanischer, thermischer oder chemischer Verfahren vorgenommen werden und die Festigkeit oder Dichtheit der Gasleitung beeinträchtigen können.
Zu Arbeiten an Gasleitungen unter Druck zählt auch das Nachziehen von Flanschen und Stopfbuchsen sowie Neben- und Sicherungsarbeiten. Nicht darunter fallen z. B.:
- Anstricharbeiten und
- Umhüllungsarbeiten.
2.4.1 Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung
Bei Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung wird z. B. beim Anbohren, Absperren oder Trennen von Gasleitungen der Austritt von Gas vermieden, bzw. auf ein Minimum reduziert. Auch hierbei ist noch mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen. Daher darf auch beim Einsatz dieser Arbeitsverfahren nicht auf flammenhemmende Schutzkleidung und weitere Schutzmaßnahmen verzichtet werden.
2.4.2 Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung
Bei Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung wird unter kontrollierter Gasausströmung gearbeitet. Hierbei besteht im Arbeitsbereich Brand- und Explosionsgefahr, gegebenenfalls auch Erstickungsgefahr.
2.4.3 Sachkundiger
Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeiten an Gasleitungen verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den sicheren Zustand bei der Durchführung der Arbeiten beurteilen kann. Sachkundige sind schriftlich vom Unternehmer zu benennen.
3 Anforderungen an das Personal
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Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die geeignet, zuverlässig und unterwiesen sind. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Teilnahme ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Für die Durchführung der Arbeiten sind z. B. geeignete Fachkräfte gemäß DVGW-Regelwerk oder TRF-Sachkundige anzusehen, jeweils für ihr spezielles Fachgebiet.
3.1 Unterwiesene Person
Als unterwiesen gilt eine Person, die über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Gasleitungen belehrt worden ist.
3.2 Aufsicht
Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Sie dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigen und in dieser Aufgabe unterwiesenen Person ausgeführt werden.
"Unter Aufsicht" bedeutet:
- im Bereich öffentlicher Straßen und Plätze usw., dass der Aufsichtführende im Bereich der Arbeitsstelle anwesend ist und während des Zeitraumes, in dem die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, vorrangig seine Kontroll- und Aufsichtsfunktion durchführt.
- in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen (z. B. Werks- oder Betriebsgelände), dass der Aufsichtführende die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und sich ständig auf dem Betriebsgelände aufhält.
Als Aufsicht ist ein mit diesen Arbeiten vertrauter Ingenieur, Techniker, Meister, Vorarbeiter einzusetzen. Dies kann an Klein-Baustellen (z. B. Arbeiten im Hausanschlussbereich, Verwendung von Druckanbohrarmaturen ohne Gasaustritt) eine besonders ausgebildete, eingewiesene und erfahrene Person (Fachkraft) sein. Die Aufsicht inklusive der Weisungsbefugnis ist schriftlich zu übertragen.
Für Arbeiten an Gasleitungen mit einem Betriebsdruck über 5 bar und an GDRM-Anlagen muss die Aufsichtsperson gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 466-1 bzw. G 495 Sachkundiger sein.
Bei Arbeiten an Leitungen der Gasinstallation kann die Aufsicht entfallen, wenn n...