Dieses Kapitel gilt für das Strahlen von Oberflächen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch die Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.

 

Hinsichtlich

  • Dampfstrahlen und Druckflüssigkeitsstrahlen mit und ohne körnige Zusatzstoffe siehe "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15),
  • Flammstrahlen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Hinweis: Die vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften sollen zum 1. Januar 2005 zurückgezogen werden, wobei die Betriebsbestimmungen in Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittel" (BGR 500) überstellt werden; siehe "http://www.hvbg.de/bgvr" (Seite 7).

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