3.1.2.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Trocknern genügend Luftausgleich sichergestellt ist.

  Siehe auch Abschnitte 3.2.2 und 3.6 des Kapitels 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

3.1.2.2

Die vom Trockner angesaugte Raumluft soll möglichst frei von Lösemitteldämpfen sein.

 

Besonders im Hinblick auf die Vortrocknung abgestellter beschichteter Güter soll der Aufstellungsraum der Trockner ausreichend belüftet sein.

Können Lösemitteldämpfe z.B. aus der vorgeschalteten Auftragseinrichtung durch den Trockner angesaugt werden, so sind diese Lösemittelmengen bei der Berechnung entsprechend den Festlegungen des BG-Grundsatzes "Lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (BGG 909) zu berücksichtigen.

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