3.2.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Pappscheren und Hebelschneidern die Messerschneide unabhängig von der Stellung des Messerträgers bis auf die Schneidstelle abgedeckt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung so gestaltet ist, dass die Schneidstelle einsehbar ist.

 

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  • bis zu einer Schnittlänge von 1,3 m eine zwangsgeführte Messerschutzeinrichtung vorhanden ist, durch die nur der zum Schneiden erforderliche Teil der Messerschneide freigegeben wird, oder unmittelbar hinter der Messerebene eine senkrechte, ebene Schutzeinrichtung angeordnet ist, die keine Durchbrüche und auf der Messerseite keine Vertiefungen hat,
  • bei Schnittlängen von mehr als 1,3 m eine Presseinrichtung (Niederhalter) vorhanden ist, deren vordere Oberkante von der Messerebene mindestens 25 mm entfernt und mindestens 120 mm hoch ist, und der Messerträger aus keiner Stellung selbsttätig niedergehen kann. Kraftschlüssige Friktionseinrichtungen des Messerträgers müssen nachstellbar sein. Auf die regelmäßige Prüfung ihrer Wirksamkeit muss in der Betriebsanleitung hingewiesen sein.

    Siehe auch BG-Information "Handbetriebene Schneidgeräte" (BGI 721, in Vorbereitung.)

3.2.2

Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.1 sind nicht erforderlich an Hebelschneidmessern mit einem Schneidwinkel von größer 86 Grad und einer Messerdicke von mindestens 1,5 mm.

3.2.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei fußbetriebener oder automatischer Pressung der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm beträgt.

3.2.4

Abweichend von Abschnitt 3.2.3 ist ein größerer Hub zulässig, wenn der Zugriff zu den Gefahrstellen durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist.

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