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Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.27.1 Regelmäßige Prüfungen

3.27.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten auf

  • ordnungsgemäße Aufstellung,
  • ordnungsgemäße Beschaffenheit

    und

  • Dichtheit unter Betriebsverhältnissen

durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf

  • Dichtheit

    und

  • ordnungsgemäßen Zustand

durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich

  1. trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss

    und

  2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt

geprüft werden.

3.27.1.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.

3.27.1.6

Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn

  • Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente auf einwandfreien Zustand

    und

  • Verbrauchseinrichtungen auf Funktion

zu prüfen.

3.27.1.7

Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Einrichtungen der Schweißtechnik und der Prüfpersonen siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

 

Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen, dass

  • Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner stark beansprucht werden,
  • Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen durch vagabundierende Schweißströme beschädigt sein können,
  • die Isolation der Schweißstromquellen durch Staubablagerungen in ihnen vermindert wird.

Es werden folgende Prüffristen empfohlen:

  1. vierteljährlich

    • Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand,
    • Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen,
    • Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme auf Wirksamkeit

    und

  2. jährlich

    • Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen,
    • Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstromkreis gegen Körper und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reinigung der Schweißstromquellen.

      Die Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand umfasst z.B.

      • Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen,
      • Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektrodenhalter, Lichtbogenbrenner,
      • Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wie Hauptschalter, Notbefehlseinrichtungen, Melde- und Kontrollleuchten, Wahlschalter, Befehlsgeräte.

      Die Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen umfasst z.B.

      • Hauptschalter, Befehlsgeräte, Wahlschalter, Melde- und Kontrollleuchten.

      Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen gefährliche Körperströme umfasst z.B. die Messung des Schutzleiterwiderstandes, siehe DIN EN 60974-1 (VDE 0544-1) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Teil 1: Schweißstromquellen".

      Die Forderung nach Prüfung der Isolation wird z.B. durch Anwendung einer Prüfgleichspannung von 1000 V erfüllt.

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