[Vorspann]

[Inhalte aus vorheriger VBG 24]

Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung" der BGZ

Vorbemerkung

Für Trockner, die vor dem 1. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24).

Für Trockner, die nach dem 1. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der DIN EN 1539 "Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden; Sicherheitsanforderungen".

1 Anwendungsbereich

1.1

Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Trocknern, in denen während der Trocknung von flüssigen Beschichtungsstoffen explosionsfähige Atmosphäre entstehen oder vorhanden sein kann, sowie ihre Aufstellungsbereiche.

 

Soweit bei der Trocknung dieser Beschichtungsstoffe im Trockner eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, besteht die Möglichkeit der Entzündung, z.B. an erhitzten Oberflächen, glühenden Heizkörpern, Strahlern oder durch Funken und Flammen. Die Ansammlung von Lackrückständen, Kondensationsprodukten oder von gasförmigen Crack-Produkten bildet zusätzlich eine Gefährdung.

Siehe auch DIN 55945 "Lacke und Anstrichstoffe; Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen; weitere Begriffe und Definitionen zu DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO 4618-3".

Beschichtungsstoffe kommen auch beim Imprägnieren und Kaschieren zum Einsatz.

Dieses Kapitel gilt beim Trocknen von lösemittelhaltigen Klebstoffen, soweit diese zum Verarbeiten von Flock verwendet werden.

Soweit Trockner mit anderen Anlagen verkettet werden, erfordert dies ein Abstimmen der Sicherheitsmaßnahmen.

Für das Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, gilt das Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

1.2

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

  • ortsbeweglichen, offenen Infrarotstrahlern,
  • Durchlauftrocknern von Druckmaschinen für Papier und ähnliche Stoffe.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Trockner sind Einrichtungen zur Trocknung von flüssigen Beschichtungsstoffen.

     

    Zu den Trocknern zählen auch Trocknungskabinen und kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen im Trocknungsbetrieb.

    Bei Trocknern unterscheidet man zwischen

    • Kammertrocknern
    • Durchlauftrocknern.
     

    Die Energieübertragung erfolgt z.B. durch

    • Konvektion,
    • Strahlung

      oder

    • durch Kombination von beiden.

    Trocknungsräume, Abdunststrecken und Abdunstplätze nach Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" dieser BG-Regel zählen nicht als Trockner. Sie können aber Aufstellungsräume von Trocknern sein; siehe hierzu Abschnitt 3.1.2.

  2. Trocknung umfasst das Verdampfen von Lösemitteln aus Beschichtungsstoffen und das Übergehen eines flüssigen Beschichtungsstoffes in den festen Zustand.

      Das Übergehen eines flüssigen Beschichtungsstoffes in den festen Zustand wird auch als Gelieren, Durchhärtung und Durchtrocknung bezeichnet.
  3. Kammertrockner sind geschlossene Trockner mit chargenweiser Beschickung.

     

    Kammertrocker werden auch Schrank- oder Standtrockner genannt. Zu den Kammertrocknern zählen auch Labortrockner, soweit in ihnen flüssige Beschichtungsstoffe (Lacke) getrocknet werden.

    Siehe auch

    • BG-Regeln "Laboratorien" (BGR 120),
    • DIN 12880-1 "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen",
    • DIN EN 61010-1Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
  4. Durchlauftrockner sind Trockner mit durchlaufender Beschickung.

      Durchlauftrockner für flache Güter oder von Rollen ablaufendes Gut werden als Flachbahntrockner bezeichnet.
  5. Höchstzulässige Lösemittelmenge ist die Lösemittelmenge, die je Kammertrocknerfüllung bei völlig geöffneter Abluftdrosselklappe und bei jeweiliger Trocknungstemperatur eingebracht werden darf.
  6. Höchstzulässiger Lösemitteldurchsatz ist die sich für einen Durchlauftrockner aus dem Mindestabluft-Volumenstrom ergebende höchstzulässige Lösemittelmenge pro Zeiteinheit bei jeweiliger Trocknungstemperatur.
  7. Trocknungstemperatur ist die Lufttemperatur, bei der der jeweilige Beschichtungsstoff getrocknet wird. Bei Infrarot-Beheizung ist die Trocknungstemperatur die am Abluftaustritt gemessene Ablufttemperatur zuzüglich 50 °C.
  8. Gesamtdampfraum ist der gesamte Raum innerhalb des Trockners, in dem Lösemitteldämpfe vorhanden sein können. Der Gesamtdampfraum schließt die Umluftführung ein und endet am Abluftstutzen des Trockners.

      Der Gesamtdampfraum umfasst nicht nachgeschaltete Einrichtungen zur Nachbehandlung der Abluft, z.B. Thermische Nachverbrennungsanlagen (TNV-Anlagen).
  9. Nutzraum ist der Teil des Gesamtdampfraumes, der das zu trocknende Gut aufnimmt.
  10. Formlacktrocknung ist die Trocknung von Formüberzugsstoffen mit brennbaren Trägerflüssigkeiten.

      Formlacke sind Formüberzugsstoffe für Gießereiformen und -kerne. Die brennbaren Trägerflüssigkeiten werden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge