7.3.1

Alle Verkehrslasten sind als ruhende Lasten zu betrachten und an ungünstiger Stelle anzusetzen.

7.3.2

Verkehrslasten sind entsprechend der Tabelle 2 anzusetzen. Einzellast und flächenbezogene Nennlast sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern.

Tabelle 2: Lotrecht wirkende Verkehrslasten für Treppen bei Bauarbeiten

    Bautreppe Treppenturm Gerüsttreppe
1

Einzellast verteilt auf Belastungsfläche

0,2 m × 0,2 m
1,5 kN 1,5 kN 1,5 kN
2 flächenbezogene Nennlast 2,0 kN/m2 2,0 kN/m2 2,0 kN/m2
3 Belastungsfläche für Gesamtkonstruktion

gesamte Treppenläufe einschließlich

Podeste

20 m Treppenläufe einschließlich

Podeste

5 Treppenläufe einschließlich

Podeste

7.3.3

Zur Berechnung der Gesamtkonstruktion ist nach der Tabelle 2 die in Zeile 2 angegebene flächenbezogene Nennlast auf die in Zeile 3 angegebene Fläche anzusetzen.

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