7.3.1
Alle Verkehrslasten sind als ruhende Lasten zu betrachten und an ungünstiger Stelle anzusetzen.
7.3.2
Verkehrslasten sind entsprechend der Tabelle 2 anzusetzen. Einzellast und flächenbezogene Nennlast sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern.
Tabelle 2: Lotrecht wirkende Verkehrslasten für Treppen bei Bauarbeiten
Bautreppe | Treppenturm | Gerüsttreppe | ||
1 | Einzellast verteilt auf Belastungsfläche 0,2 m × 0,2 m |
1,5 kN | 1,5 kN | 1,5 kN |
2 | flächenbezogene Nennlast | 2,0 kN/m2 | 2,0 kN/m2 | 2,0 kN/m2 |
3 | Belastungsfläche für Gesamtkonstruktion | gesamte Treppenläufe einschließlich Podeste |
20 m Treppenläufe einschließlich Podeste |
5 Treppenläufe einschließlich Podeste |
7.3.3
Zur Berechnung der Gesamtkonstruktion ist nach der Tabelle 2 die in Zeile 2 angegebene flächenbezogene Nennlast auf die in Zeile 3 angegebene Fläche anzusetzen.
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