1.1
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung. [1]
1.2
Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können. [2]
- für die Roheisen- und Stahlerzeugung,
- der Chemie, Petrochemie und Kohletechnologie,
- in Kraftwerken,
- für die Müll- und Sondermüllverbrennung,
- der Zement- und Kalk-Industrie,
- der Glas-Industrie,
- der keramischen Industrie,
- für die Nichteisen-Metallurgie.
Siehe insbesondere
- Gefahrstoffverordnung,
- Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Kontaminierte Bereiche (ZH 1/183),
- Informationsmappe “Gefahrstoffverordnung” der Deutschen Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e. V. (DGFS), Düsseldorf.
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