1.1

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung. [1]

1.2

Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können. [2]

[1] Feuerfeste Auskleidungen sind z. B. Bestandteil von Anlagen
  • für die Roheisen- und Stahlerzeugung,
  • der Chemie, Petrochemie und Kohletechnologie,
  • in Kraftwerken,
  • für die Müll- und Sondermüllverbrennung,
  • der Zement- und Kalk-Industrie,
  • der Glas-Industrie,
  • der keramischen Industrie,
  • für die Nichteisen-Metallurgie.
[2] Deshalb sind, soweit bei Arbeiten im Feuerfestbau mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen ist, neben diesen Sicherheitsregeln die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere

  • Gefahrstoffverordnung,
  • Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Kontaminierte Bereiche (ZH 1/183),
  • Informationsmappe “Gefahrstoffverordnung” der Deutschen Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e. V. (DGFS), Düsseldorf.

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