4.1 Allgemeines
4.1.1 Leitung
Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
4.1.2 Aufsicht
Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Sie müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.
4.1.3 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
4.1.4 Koordinierung der Arbeiten
4.1.4.1
Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine geeignete Person als Koordinator zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß der Koordinator im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
4.1.4.2
Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit dem Koordinator des Bauherrn abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
4.1.5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben
Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- von denen zu erwarten ist, daß sie diese Aufgabe zuverlässig erfüllen.
Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche ausüben.
4.1.6 Standsicherheit und Tragfähigkeit
4.1.6.1
Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.
4.1.6.2
Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können oder nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen wurde. Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Feuerfestbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
4.3 Erste Hilfe
4.3.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. |
die für Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel, |
2. |
die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen und |
3. |
Meldeeinrichtungen vorhanden sind und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. |
4.3.2 Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:
1. |
Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, |
2. |
bei mehr als 20 Versicherten mindestens 10 % der anwesenden Versicherten. |
4.3.3 Erste-Hilfe-Material
Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten, und zwar bei
bis zu 10 Versicherten
- 1 kleiner Verbandkasten nach DIN 13164 “Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten B”,
mehr als 10 Versicherten
- 1 großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E”, bzw. 2 kleine Verbandk...