4.1 Allgemeines

4.1.1 Leitung

Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.2 Aufsicht

Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Sie müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. [1]

[1] Aufsichtführende sind z. B. Feuerungs- und Schornsteinbauer, die für diese Arbeiten vom Unternehmer besonders unterwiesen und bestellt sind.

4.1.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

4.1.4 Koordinierung der Arbeiten

4.1.4.1

Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine geeignete Person als Koordinator zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß der Koordinator im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. [1]

4.1.4.2

Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit dem Koordinator des Bauherrn abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

[1] Unternehmer ist
  • der Bauherr bzw. Auftraggeber oder
  • jeder Unternehmer, der Aufträge an Nachunternehmer (Subunternehmer) vergibt.

Als Koordinator geeignet sind z. B. Personen, die über

  • einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation und
  • die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten

verfügen, um die Koordinierungsaufgabe sicher ausführen zu können.

4.1.5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • von denen zu erwarten ist, daß sie diese Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche ausüben. [1]

[1] Sicherungsaufgaben sind z. B.
  • Absperren,
  • Warnen,
  • Einweisen.

4.1.6 Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.6.1

Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein. [1]

4.1.6.2

Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können oder nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen wurde. Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen. [2]

[1] Als Lasten sind z. B. zu berücksichtigen:
  • Wind, auch bei verkleideten Gerüsten, nach DIN 4420 Teil 2 “Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen” und DIN 4421 “Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung”,
  • Rohrleitungen für Beton- und Mörtelförderung sowie Schuttrutschen für Ausbruch,
  • Hebezeuge,
  • Fahrzeuge,
  • Baumaschinen und Geräte,
  • Arbeitsbühnen und Materiallagerung.
[2] Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z. B.
  • Sturm, starker Regen, Frost und ähnliche Naturereignisse,
  • heftige Erschütterungen durch Rammungen, Sprengungen, Fahrzeugverkehr.

4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Feuerfestbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. [1]

[1] Siehe hierzu UVV “Arbeitsmedizinische Vorsorge” (VBG 100).

4.3 Erste Hilfe

4.3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1. die für Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,
2.

die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen und Geräte

zur Verfügung stehen und

3. Meldeeinrichtungen vorhanden sind und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.[1]
[1] Sanitätsräume siehe Abschnitt 4.3.4.

4.3.2 Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:

1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 Versicherten mindestens 10 % der anwesenden Versicherten.

4.3.3 Erste-Hilfe-Material

Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten, und zwar bei

  • bis zu 10 Versicherten

    • 1 kleiner Verbandkasten nach DIN 13164 “Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten B”,
  • mehr als 10 Versicherten

    • 1 großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E”, bzw. 2 kleine Verbandk...

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