5.1 Vorbereitende Maßnahmen

5.1.1

Der Unternehmer hat im Benehmen mit dem Betreiber oder Auftraggeber vor dem Beginn von Arbeiten in Behältern und engen Räumen zu ermitteln, welche

  • Stoffe oder Zubereitungen in ihnen enthalten sind oder als Arbeitsstoffe verwendet werden,
  • Einrichtungen darin vorhanden sind,
  • Werkzeuge und Hilfsmittel für die Arbeiten benötigt und verwendet werden und
  • welche besonderen Gefahren von den Stoffen, Zubereitungen, Arbeitsstoffen und vorhandenen Einrichtungen sowie den verwendeten Werkzeugen und Hilfsmitteln für die Versicherten ausgehen können.[1]

5.1.2

Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Ermittlungen nach Abschnitt 5.1.1 die für ein gefahrloses Arbeiten notwendigen Sicherheitsmaßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich festzulegen. [2]

5.1.3

In Behälter oder enge Räume darf erst eingestiegen bzw. eingefahren werden, wenn die Befahrerlaubnis des Betreibers oder Auftraggebers vorliegt. [3]

5.1.4

Der Unternehmer hat die in Behältern oder engen Räumen tätigen Versicherten vor Aufnahme der Arbeiten über

  • die möglicherweise auftretenden Gefahren,
  • die entsprechenden Schutzmaßnahmen und
  • das Verhalten im Gefahrfalle

zu unterweisen. Die Unterweisung muß arbeitsplatzbezogen erfolgen.

[1] Besondere Gefahren durch Stoffe oder Zubereitungen können bestehen oder entstehen z. B. durch
  • Gase, Flüssigkeiten oder Stoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen,
  • Gase, Dämpfe oder Stäube, durch die Brände, Verpuffungen oder Explosionen entstehen können,
  • Sauerstoffmangel, der durch Inertisieren, durch chemische Reaktionen, nicht ausreichende Lüftung entstehen kann,
  • sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende oder reizende Stoffe oder Zubereitungen, die berührt, durch die Haut aufgenommen oder eingeatmet werden können,
  • Gefahrstoffe, die als Folge chemischer Reaktionen entstehen oder durch undichte Absperreinrichtungen, Auskleidungen oder durch Öffnungen eindringen können.

Besondere Gefahren durch Einrichtungen, Werkzeuge oder Hilfsmittel können bestehen z. B. durch

  • bewegliche Teile oder Einbauten (z. B. Misch-, Förder-, Zerkleinerungseinrichtungen, sich öffnende oder schließende Absperrorgane),
  • betriebsmäßig unter elektrischer Spannung stehende Einrichtungen (z. B. Heißeinrichtungen),
  • elektrische Betriebsmittel (z. B. Handleuchten, Elektrowerkzeuge, Elektroschweißgeräte),
  • ionisierende Strahlen (z. B. von Füllstandsmeßgeräten),
  • Reinigungs-, Spritz- und Strahlgeräte,
  • Gerüste, Leitern.
[2] Unter Berücksichtigung der ermittelten Stoffe und Einrichtungen werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung und einer zusätzlichen Befahrerlaubnis festgelegt.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen die Betriebsanweisungen auch den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung entsprechen. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 “Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV”.

Eine Befahrerlaubnis (siehe Abschnitt 5.1.3) wird vom Betreiber oder Auftraggeber in der Regel nur für kurze Zeiträume (z. B. für eine Schicht) erteilt. Wird häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet, kann die Befahrerlaubnis auch für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden.

Wirken verschiedene Unternehmer zusammen, ist die Koordinierung der Arbeiten erforderlich. Siehe auch Abschnitt 4.1.4.

[3] Muster einer Befahrerlaubnis siehe Anhang 1.

5.2 Benennung eines besonderen Aufsichtführenden

Der Unternehmer hat für die Durchführung und Überwachung von Arbeiten in Behältern und engen Räumen einen besonderen Aufsichtführenden zu benennen. Dieser muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 4.1.2 besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die bei diesen Arbeiten bestehenden Gefahren haben und mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen vertraut sein. Dieser Aufsichtführende muß ständig auf der Baustelle anwesend sein.

5.3 Belüftung

5.3.1

Mit Arbeiten in Behältern und engen Räumen darf erst begonnen werden, nachdem durch natürliche oder technische Belüftung sichergestellt ist, daß in ihnen an jeder Arbeitsstelle

1. ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Eine Belüftung mit Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil ist unzulässig. [1]

5.3.2

Die Wirksamkeit der Lüftung nach Abschnitt 5.3.1 ist meßtechnisch zu überwachen. Für die dafür erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen hat der besondere Aufsichtführende nach Abschnitt 5.2 zu sorgen. Die Meßergebnisse sind erforderlichenfalls in einem Meßprotokoll festzuhalten. [2]

5.3.3

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen anfallender Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.

5.3.4

Sind die Lüftungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.3.1 nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam, so daß gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auftreten können, haben die Versicherten entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Ist die Bildung expl...

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