Diese Liste enthält auch Fragen, die nicht zwangsläufig mit “ja” beantwortet werden müssen. Das ist immer dann gegeben, wenn die nachgefragte Forderung durch eine andere Frage zustimmend beantwortet werden kann.
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ja |
nein |
1. |
Sind die Arbeitsbereiche festgelegt? |
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2. |
Sind die Tätigkeiten nach Art und Umfang festgelegt? |
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3. |
Sind die biologischen Arbeitsstoffe, von denen eine Gefährdung am Arbeitsplatz ausgehen kann, bekannt? |
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4. |
Kann der Auftraggeber ausreichende Informationen über zu erwartende biologische Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen? |
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5. |
Besteht eine Gefährdung durch Erreger gemäß Anhang IV Nr. 2a der Biostoffverordnung (bei Antwort "ja" siehe Nummer 26 der Prüfliste)? (Im Sinne dieser BG-Regel sind dies im Wesentlichen die Erreger der Röteln, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A, B und C und Lungentuberkulose). |
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6. |
Sind die Kenntnisse über die zu erwartenden Gefährdungen ausreichend, um seitens des Unternehmers eine Zuordnung zu den Schutzstufen vornehmen zu können? |
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7. |
Hat der Auftraggeber seinerseits eine Unterteilung in Bereiche mit unterschiedlichen Schutzstufen vorgenommen und sind diese für die Reinigungsarbeiten relevant? |
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8. |
Ist bereits durch das angewandte Arbeitsverfahren gewährleistet, dass der direkte Kontakt der Beschäftigten - zu Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut von infizierten Patienten, - zu Ausscheidungen (Stuhl) von infizierten Patienten, - zur Atemluft von infizierten Patienten nicht möglich ist? |
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9. |
Ist eine Zuordnung zu den Schutzstufen und die Festlegung der Schutzmaßnahmen seitens des Unternehmers erfolgt? |
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10. |
Sind Bereiche und Tätigkeiten ausgewiesen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind? |
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11. |
Werden den Beschäftigten zur Abwehr der Gefahren entsprechende Schutzausrüstungen sowie Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände, einschließlich Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung gestellt? |
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12. |
Stehen den Beschäftigten Waschgelegenheiten zur Verfügung? |
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13. |
Stehen den Beschäftigten vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung? |
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14. |
Stehen den Beschäftigten Pausenräume zur Verfügung? |
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15. |
Ist gewährleistet, dass die Beschäftigten nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung bzw. persönlichen Schutzausrüstungen die Pausen- und Tagesunterkünfte betreten müssen? |
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16. |
Ist gewährleistet, dass die Straßenkleidung getrennt von der Arbeitskleidung und den persönlichen Schutzausrüstungen aufbewahrt werden kann? |
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17. |
Ist gewährleistet, dass Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen regelmäßig und bei Bedarf instand gesetzt, gereinigt oder gewechselt werden können? |
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18. |
Sind Bereiche und Tätigkeiten ausgewiesen, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind? |
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19. |
Ist gewährleistet, dass für Bereiche und Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zugeordnet sind, mindestens die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 eingehalten werden (siehe Nummern 11 bis 17 der Prüfliste)? |
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20. |
Ist gewährleistet, dass seitens des Auftraggebers, benutzte Injektionskanülen bzw. andere, möglicherweise mit Infektionserregern kontaminierte Gegenstände des Abfalls, bestimmungsgerecht eingesammelt und in entsprechende Behältnisse verpackt werden? |
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21. |
Kommt es im Objekt wiederholt zu Verletzungen an kontaminierten Gegenständen des Abfalls (z. B. benutzte Injektionskanülen)? |
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22. |
Sind Bereiche und Tätigkeiten ausgewiesen, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind? |
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23. |
Ist gewährleistet, dass in Bereichen und für Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zugeordnet sind, mindestens die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 (siehe Nummern 19 und 20 der Prüfliste) eingehalten werden? |
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24. |
Ist gewährleistet, dass für Bereiche und Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zugeordnet sind, die Reinigungsarbeiten erst nach schriftlicher Freigabe durch die in Abschnitt 3.5 dieser BG-Regel bezeichnete Person (Koordinator) erfolgen darf? |
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25. |
Ist bei Reinigungsarbeiten im Krankenhaus gewährleistet, dass für Bereiche und Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zugeordnet sind, vor Beginn der Arbeiten der Hygienebeauftragte des Krankenhauses hinzugezogen werden kann, um weitere Schutzmaßnahmen festzulegen? |
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26. |
Wurden Gefährdungen durch Erreger gemäß Anhang IV Nr. 2a der Biostoffverordnung ausgewiesen (siehe Nummer 5 der Prüfliste): Ist für diesen Fall gewährleistet, dass in solchen Bereichen nur Versicherte beschäftigt werden, die vor Aufnahme der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen wurden? |
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27. |
Ist gewährleistet, dass bei allen sonstigen Tätigkeiten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen vor Aufnahme der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen den Versicherten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden? (Diese Verpflichtung gilt nicht für Tätigkeiten und Bereiche, die der Schutzstufe 1 zugeordnet sind) |
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28. |
Wurden für die Tätigkeiten bzw. Arb... |