3.1 Allgemeines
3.1.1
Die nachfolgenden Abschnitte erläutern im Rahmen des Anwendungsbereiches nach Abschnitt 1 die in Unfallverhütungsvorschriften, Gesetzen und Verordnungen sowie weiteren in Vorschriften beschriebenen Pflichten und Aufgaben des Unternehmers beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln.
3.1.2
Der Unternehmer hat vor bzw. beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln
3.1.3
Da verschiedene Arbeitsplätze auch verschiedene Gefährdungen aufweisen können, hat der Unternehmer die Gefährdungen arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist allerdings die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
3.1.4
In Anhang 3 werden für wesentliche Gruppen der Reinigungs- und Pflegemittel die zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben. Zudem werden für die Ermittlung des gesundheitlichen Risikos, die Prüfung des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren sowie die messtechnische Überwachung der Arbeiten entscheidende Hilfen gegeben. Werden die angegebenen Maßnahmen durchgeführt, kann ein sicherer Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln erreicht werden.
3.2 Ermittlungs- und Überwachungspflichten
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1
Beim Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln hat der Unternehmer die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Er hat insbesondere festzustellen
- ob ein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt,
- welche Gefahren mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbunden sind,
- welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und
- ob die Grenzwerte der Gefahrstoffe unterschritten werden.
3.2.1.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sachgerecht durchgeführt wird. Hierzu muss der Unternehmer insbesondere sicherstellen, dass er selbst oder diejenigen, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in seinem Auftrag durchführen, gewisse Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Organisation und Ausstattung erfüllen.
3.2.2 Gefährdungsermittlung
3.2.2.1
Der Unternehmer hat vor dem Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln festzustellen, ob es sich bei dem vorgesehenen Umgang mit diesen Produkten um Gefahrstoffe handelt.
3.2.2.2
Verbleiben bei der Ermittlung Ungewissheiten über die Gefährdung beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, muss der Unternehmer die erforderlichen Informationen einholen.