Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (Einatmen), dermalen (Hautkontakt), physikalisch-chemischen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdung) und sonstigen durch den Gefahrstoff bedingten Gefährdungen, wie z. B. durch Temperatur oder Druck, sind zu beurteilen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gewährleisten müssen. Die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind dabei immer zu berücksichtigen.

Werden branchen- oder tätigkeitsbezogene Handlungsempfehlungen oder vorhandene Gefährdungsbeurteilungen herangezogen, ist ihre Anwendbarkeit anhand der Kriterien aus Anhang 2 der TRGS 400 zu prüfen. Hierbei haben Arbeitgeber

 

1.

ggf. fehlende einzelne Angaben eigenständig zu ermitteln und bei der Festlegung der Maßnahmen zu berücksichtigen,

 

2.

die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf ggf. nicht beschriebene Betriebszustände zu ergänzen.

Wird die Gefährdungsbeurteilung unter Verwendung von branchen- oder tätigkeitsbezogene Handlungsempfehlungen erstellt, entbindet dies nicht

 

1.

vom Vorhalten aktueller Sicherheitsdatenblätter,

 

2.

vom Führen des Gefahrstoffverzeichnisses,

 

3.

von der Erstellung von Betriebsanweisungen, der Unterweisung und der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung (TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"),

 

4.

von den erforderlichen Vorkehrungen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle,

 

5.

von erforderlichen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,

 

6.

von der Festlegung und Kontrolle, dass die Schutzmaßnahmen vorhanden, funktionsfähig und wirksam sind und

 

7.

von der Dokumentation.

Siehe auch TRGS 400 Nr. 6 und TRGS 400 Anhang 2
 

3.2.2.1.1

Tätigkeiten mit geringer Gefährdung

Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Eigenschaften des Gefahrstoffs, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition allgemeine Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

Wenn zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhandschuhe) notwendig sind, darf keine geringe Gefährdung angenommen werden.

Bei einer Tätigkeit mit geringer Gefährdung darf keine Brand- und Explosionsgefährdung bestehen, keine Feuchtarbeit und nur eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt und durch Einatmen vorliegen. Dies ist z. B. bei kurzzeitigen Tätigkeiten mit verdünnten Anwendungslösungen von Unterhaltsreinigern im Wischverfahren der Fall. Die TRGS 400 spricht von Haushaltsprodukten, die unter haushaltsüblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer) verwendet werden.

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind folgende Maßnahmen nicht erforderlich: Prüfung auf Ersatzverfahren und Ersatzstoffe, technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlung, Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie eine Betriebsanweisung nach GefStoffV.

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Hygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.2.4.5) und allgemeine Schutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 3.2.4.1) zu ergreifen.

Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung siehe Abschnitt 3.2.7).

Siehe auch TRGS 400 Nr. 6.2
 

3.2.2.1.2

Prüfung auf Ersatzverfahren und Ersatzstoffe

Die Prüfung auf Ersatzverfahren und Ersatzstoffe, auch Substitution genannt, steht an erster Stelle der Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen. Nach den Vorgaben der TRGS 600 ist im Rahmen der Substitution zu prüfen, ob

 

1.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermieden werden können,

 

2.

Gefahrstoffe durch Stoffe ersetzt werden können, die keine oder eine geringere Gefährdung darstellen und

 

3.

weniger gefährliche Verfahren verwendet werden können.

Die Ermittlung und Beurteilung der Substitutionsmöglichkeiten sowie die Substitutionsprüfung sind zu dokumentieren.

Die Substitutionsprüfung haben Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit auftraggebenden Personen vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln durchzuführen, damit für den jeweiligen Anwendungsfall die verwendeten Arbeitsverfahren und Produkte für die Beschäftigten keine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit darstellen bzw. auf ein Minimum reduziert werden.

Damit das gesundheitliche Risiko für die Beschäftigten so gering wie möglich ist, ist für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen zu prüfen:

  • Bevorzugt in Konzentrat und Anwendungslösung kennzeichnungsfreie Reinigungs- und Pflegemitteln einsetzen.
  • Bei Gefahrstoff-Konzentraten sichere Zwangsdosiersystemen verwenden, die eine kennzeichnungsfreie Reinigungslösung ausbringen.
  • Bei Reinigungs- und Pflegemitteln mit gleichem Wirk...

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