3.4.2.1
Gegen Gefahrstoffe in Form von Stäuben, wie z. B. Asbestfasern, Benzo(a)pyren, Rußpartikel oder Aerosolen sind in der Regel Filtergeräte mit Partikelfiltern oder partikelfiltrierende Halbmasken als Atemschutz erforderlich. Geeignet sind Atemschutzgeräte der Filterklasse P2/P3, da sie auch gegen krebserzeugende Gefahrstoffe schützen (siehe Tabelle A1, Abb. 24). Bewährt haben sich Atemschutzgeräte in leichter Ausführung mit am Anzuggürtel zu befestigender fester Maskendose.
Das Mundtuch ist keine persönliche Schutzausrüstung und bietet keinen ausreichenden Schutz.
Halbmasken sind auf Grund der höheren Abscheidewirkung zu bevorzugen.
3.4.2.2
Partikelfilter sind durch den Kennbuchstaben P, die Partikelfilterklasse und die Kennfarbe weiß (Filtergehäuse oder weißer Farbring auf farbneutralem Filtergehäuse) gekennzeichnet.
3.4.2.3
Partikelfilter werden entsprechend ihrem Abscheidevermögen für Partikel in die Partikelfilterklassen P1 (geringes Abscheidevermögen), P2 (mittleres Abscheidevermögen) und P3 (hohes Abscheidevermögen) eingeteilt.
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Gegen krebserzeugende Stäube und Tröpfchenaerosole ist nach der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" mindestens die Schutzstufe P2 erforderlich. Hiernach ist auch eine partikelfiltrierende Halbmaske der Filterklasse 2 = FFP2 zulässig. |
Nach der TRGS 519 ist für "Instandhaltungsarbeiten" ein Atemschutz mit der Filterklasse P2 bzw. eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 ausreichend, wenn 100.000 F/m³ in der Umgebungsluft nicht überschritten werden.
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Während für Vollmasken in der Regel Filter mit Standard-Rundgewinde Verwendung finden, werden für Halbmasken und Viertelmasken meist Filter mit Spezialgewinde oder nur für die entsprechende Filteraufnahme passende Steckfilter verwendet. Daher ist bei Halbmasken und Viertelmasken besonders darauf zu achten, nur die vom Gerätehersteller empfohlenen Filter einzusetzen. |
3.4.2.4
Bei gleichzeitigem Auftreten von Gasen, Dämpfen und Partikeln sind z. B. geeignete Kombinationsfilter zu benutzen.
3.4.2.5
Der Einsatz von Filtergeräten setzt voraus, dass die Umgebungsatmosphäre mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff enthält.
In Behältern, Schächten, Kanälen und anderen engen oder geschlossenen Räumen müssen deshalb von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden.
3.4.2.6
Das Zusetzen des Partikelfilters macht sich durch deutliche Erhöhung des Atemwiderstandes bemerkbar. Kombinationsfilter sind außerdem bei Wahrnehmung von Geruch, Geschmack oder Reizerscheinungen zu wechseln.
Abb. 24
Atemschutzgeräte
3.4.2.7
Die partikelfiltrierende Halbmaske ist ein vollständiges Atemschutzgerät, das ganz oder überwiegend aus dem Filtermaterial besteht, durch das die Einatemluft strömt oder bei dem der Hauptfilter einen untrennbaren Teil des Gerätes darstellt. Die Atemluft strömt entweder durch das Filtermaterial oder zusätzlich durch ein Ausatemventil ab.
Das Ausatemventil verringert den Ausatemwiderstand deutlich und deshalb sollten Masken mit Ausatemventil bevorzugt werden. Die Schutzfaktoren der Klassen FFP1, FFP2 und FFP3 entsprechen denen einer Halbmaske mit P1-, P2- oder P3-Filter und können wie diese verwendet werden.
3.4.2.8
Entscheidend für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist ein guter Dichtsitz des Atemanschlusses.
Personen mit Bärten und Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll und Halbmasken sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet.
Für Personen, die eine Brille tragen, gibt es beim Einsatz von Vollmasken spezielle Maskenbrillen.