Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen und Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden.

Siehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Als Öffnungen nach DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m²

    oder

  • geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3m lang ist.

Öffnungen oder Vertiefungen sind zu umwehren oder begehbar und unverschieblich abzudecken.

Auffangeinrichtungen können verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Abdeckungen aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können, wie z. B. bei unzureichender Tragfähigkeit der Konstruktion zur Befestigung einer Absturzsicherung.

Bodenöffnungen in Arbeitsstätten müssen gesichert sein:

  • durch feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen oder durch Abdeckungen.
  • Abdeckungen, z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüren, müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben und sie der Nutzungsart entsprechend tragfähig sind. Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen, Verschieben) zu sichern sein. Diese Forderung ist z. B. dann erfüllt, wenn
  • Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
  • klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können oder
  • Abdeckungen, für deren Betätigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich ist, mit entsprechenden Hilfseinrichtungen, z. B. zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern, ausgestattet sind.

Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.

Siehe ArbStättV und Abs. 5.2 ASR A 2.1

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