DGUV Vorschrift 38 | ||
§ 12 | ||
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
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Zu § 12 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.
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