Die richtige Auswahl und Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln als Bindeglied zwischen den zu hebenden Lasten und dem Hebezeug, wie z.B. Krane oder Winden, sind eine wichtige Voraussetzung für sichere Hebe- und Transportvorgänge. Beide sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, unterliegen jedoch aufgrund ihrer besonderen Beanspruchungen einem hohen Verschleiß. Der Lagerung, Prüfung und Instandsetzung dieser Arbeitsmittel kommt deswegen eine große Bedeutung zu.

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Abb. 86 Lasthaken mit Sicherungsfalle

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Abb. 87 Kennzeichnung eines Anschlagkettengehänges

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Abb. 88 Kugelkopfanker mit zugehörigem Abheber

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten
  • DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern" (bisher BGI 873)
  • DIN EN 13155 "Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel"
Gefährdungen

Achten Sie bei der Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln auf Baustellen insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von Lasten durch unzureichende Organisation (z.B. durch beschädigte, nicht ausreichend tragfähige oder ungeeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel, unsachgemäßes Anschlagen, ungenügende Qualifikation der Anschläger)
  • Absturz der Beschäftigten von

    • Leitern beim Anschlagen von Lasten,
    • Lastaufnahmemitteln durch unerlaubtes Mitfahren auf und in diesen.
  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen z.B. durch

    • unzureichende Sicherung lose transportierter Lasten
    • über die Ladekante hinaus beladene Lastaufnahmemittel
    • die Verwendung ausschließlich kraftschlüssig wirkender Lastaufnahmemittel ohne formschlüssige Halteeinrichtung
  • Stromschlag bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen
Maßnahmen

Organisation

Sorgen Sie dafür, dass entsprechend den zu hebenden Lasten und deren Abmessungen geeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel verwendet werden.

Wählen Sie die Anschlagmittel wie Seile, Ketten und Hebebänder nach der Form und den Abmessungen der Last, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, der Art und Weise des Anschlagens, dem Neigungswinkel und den Witterungsbedingungen (Temperaturen, Nässe) aus.

Anschlag- und Lastaufnahmemittel dürfen über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus nicht belastet werden. Die Tragfähigkeit ist, neben weiteren wichtigen Informationen, der Kennzeichnung zu entnehmen.

Lassen Sie die Lasten nur an nachgewiesenen und gekennzeichneten Anschlagpunkten anschlagen. Beachten Sie bei der Verwendung/Inverkehrbringung von selbst hergestellten Lastaufnahmemitteln (z.B. Transportankern, Anschlagösen, Klemmen) die einschlägigen europäischen und nationalen Vorgaben, wie beispielsweise die Anbringung der Kennzeichnung und die Erstellung einer Betriebsanleitung.

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Abb. 89 Lastaufnahmemittel mit Sicherungsbügel für großformatige Steine

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Abb. 90 Krangabel mit Sicherungskette

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Abb. 91 Beispiele für Ablegekriterien von Drahtseilen

Beachten Sie, dass bei der Verwendung mehrsträngiger Gehänge nur zwei Stränge als tragend angenommen werden dürfen, wenn keine Ausgleichseinrichtungen vorhanden sind. Der maximale Neigungswinkel des Anschlagmittels darf 60 Grad nicht überschreiten.

Sorgen Sie dafür, dass lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen angeschlagen, sondern mit beispielsweise Traversen gehoben werden, damit sie nicht durchbiegen, brechen oder herausrutschen können.

Lassen Sie nur Anschlagmittel verwenden, die mit Sicherheitshaken ausgerüstet sind.

Müssen Lasten mit scharfen Kanten gehoben werden, sind die verwendeten Anschlagmittel durch Kantenschoner oder Schläuche zu schützen.

Verwenden Sie auf Baustellen nur formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel. Gewährleisten Sie, dass Lasten mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln nicht über Beschäftigte gehoben werden. Auf Baustellen eingesetzte Klemmen müssen formschlüssig wirken oder mit einer zusätzlichen formschlüssigen Halteeinrichtung (z.B. Netze, Käfige, Ketten) ausgerüstet sein.

Bei der Verwendung von Transportankersystemen (Transportanker und zugehöriger Abh...

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