Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Im Fall des Umganges mit Gefahrstoffen ist vorher außerdem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Kosten für PSA dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

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Abb. 38

Persönliche Schutzausrüstungen

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Abb. 39

Abbrucharbeiten mit geeigneter PSA

Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
  • DGUV Information 212-014 "Hautschutz"
  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"
  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeit für alleinarbeitende Personen"
  • DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen"
  • DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen"
  • DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"

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Abb. 40

PSA bei Betonbohrarbeiten

Gefährdungen

PSA schützen bei den jeweils auszuführenden Arbeiten vor den Restgefährdungen, welche durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend minimiert werden können.

Dies können sein:

  • Physikalische Gefährdungen, z. B. Absturz, Schneiden, Splitter- und Funkenflug, Lärm
  • Chemische Gefährdungen, z. B. Motorabgase, Lösemittel
  • Biologische Gefährdungen, z.B. Schimmelpilze, Taubenkot

Gefährdungen können auch durch unsachgemäße Bereitstellung und falsche Benutzung von PSA entstehen, z.B.:

  • falsche Auswahl von PSA und Zusatzausrüstungen
  • Verwendung mehrerer PSA-Arten, welche nicht aufeinander abgestimmt sind
  • verschmutzte, beschädigte oder abgeänderte PSA,
  • falsche Konfektionsgröße, abgelaufene Gebrauchsdauer
  • PSA werden nicht den Herstellerangaben entsprechend verwendet
  • unsachgemäßes Anlegen der PSA
  • eigenmächtige Veränderungen der PSA
Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Voraussetzung für die Auswahl von geeigneten PSA ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen. Dazu gehören auch Gefährdungen, die durch die jeweiligen Tätigkeiten entstehen bzw. die an benachbarten Arbeitsplätzen erzeugt werden.

Wenn PSA zur Minimierung mehrerer Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, achten Sie darauf, dass die Arten der PSA aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen (z. B. Helm mit integrierter Schutzbrille und Kapselgehörschutz).

Achten Sie darauf, dass die Gebrauchseigenschaften der PSA auf die Tätigkeit abgestimmt sind und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert werden.

Bereitstellung

Beschaffen Sie nur PSA, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und über eine Herstellerinformation verfügen. Achten Sie weiterhin darauf, dass die Ersatzteilbeschaffung, die Instandsetzung und die Wartung über einen längeren Zeitraum gesichert sind.

Abb. 41

CE-Kennzeichnung

PSA müssen den Beschäftigten individuell passen. Auffanggurte, die nicht auf die Körperform des Benutzers bzw. der Benutzerin abgestimmt sind oder Schutzhelme, die zu klein oder zu groß sind, beeinträchtigen die Schutzwirkung bzw. führen zu zusätzlichen Gefährdungen der Benutzer und Benutzerinnen. Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Anzahl von PSA für den Zeitraum der Tätigkeit zur Verfügung steht. Beispielsweise kann nach jeder Arbeitsunterbrechung oder bei jedem Wiedereintritt in den Tätigkeitsbereich neue Einwegschutzkleidung notwendig sein.

Hören Sie die Beschäftigten an (z. B. zu Konfektionsgrößen, Hörgangsweiten, Anpassungsmöglichkeiten oder individuellen körperlichen Voraussetzungen), bevor Sie PSA zur Verfügung stellen. Die Tragebereitschaft von PSA ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl der PSA beteiligt werden (ggf. durch Anprobe).

Benutzung

Weisen Sie die Beschäftigten an, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. Dabei ist es hilfreich, auch prakti...

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