Absturz ist eine wesentliche Unfallursache. Auch im Tiefbau gibt es Arbeitsplätze mit Absturzgefährdungen, z. B. an Baugrubenkanten. Sorgen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dafür, dass an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Maßnahmen gegen Absturz eingeplant, umgesetzt und kontrolliert werden. Die beste Sicherung ist in den meisten Fällen eine Absturzsicherung.
Abbildung 2 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 2 Dreiteiliger Seitenschutz als Absturzsicherung an Baugruben
Gefährdungen
Auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch Absturz.
Maßnahmen
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen Absturz gesichert sein.
Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Dies gilt auch, wenn die ausgeführten Arbeiten einen sehr geringen zeitlichen Umfang haben. Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Arbeitgeber für Beschäftigte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.
An Arbeitsplätzen sind grundsätzlich ab 2 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Verkehrswege wie z. B. freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze oder Wandöffnungen müssen hingegen zwingend bereits ab einer Höhe von 1 m entsprechend gesichert werden.
Abbildung 3 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 3 "h" = senkrechter Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz "A" bzw. der Absturzkante und der Auftreffstelle "F"
Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie z. B. Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse sowie Gegenstände und Maschinen. Daher kann es notwendig sein, bereits bei sehr geringen Höhen Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu ergreifen. Insbesondere bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind bereits ab 0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz erforderlich.
Nähere Informationen sind in der ArbStättV in Verbindung mit der ASR A2.1 und der ASR A1.8 zu finden.
Maßnahmenhierarchie (siehe auch Abb. 4)
- Setzen Sie vorrangig Absturzsicherungen ein. Dies sind bauliche und technische Maßnahmen gegen Absturz, wie z. B. dreiteiliger Seitenschutz.
- Nur wenn sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden lassen, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen, z. B. Fanggerüste, Fangnetze, vorhanden sein.
- Nur wenn sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten lassen, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein von Anschlageinrichtungen bzw. Anschlagmöglichkeiten. Diese müssen geeignet und ausreichend bemessen sein. Der oder die weisungsbefugte und sachkundige Vorgesetzte legt die geeignete Anschlageinrichtung im Einzelfall fest. Der oder die Vorgesetzte hat dafür zu sorgen, dass die PSAgA bestimmungsgemäß benutzt wird.
Die Beschäftigten müssen in der Benutzung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden. Hierzu gehört auch eine praktische Übung zur Benutzung der PSAgA. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:
- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden,
- der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist.
Arbeiten am Wasser
Besteht bei Arbeiten am, auf oder über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, z. B. in Bereichen, in denen keine Absturzsicherungen vorhanden sind, müssen Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden. Den Beschäftigten müssen Rett...