Baugruben und Gräben sind so auszuführen, dass den Beschäftigten für die zu erbringende Tätigkeit ein ausreichend großer Arbeitsraum zur Verfügung steht. Dieser ist sowohl aus ergonomischen Gründen als auch für z. B. Flucht- und Rettungswege erforderlich.
Abbildung 113 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 113 Arbeitsraumbreiten nach DIN 4124
Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten"
- DIN 4124 "Baugruben und Gräben, Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"
- DIN EN 1610 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen"
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Gefährdungen
Bei Arbeiten in Baugruben und Gräben, in denen den Beschäftigten ein ungenügender Arbeitsraum zur Verfügung steht, bestehen u. a. Gefährdungen durch
- zu schmale Flucht- und Rettungswege,
- Stolpern, Rutschen, Stürzen,
- Zwangshaltungen in engen Arbeitsräumen.
Maßnahmen
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Bei Arbeiten in Baugruben und Gräben muss für Arbeitsplätze
- mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten,
- zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen,
- aus ergonomischen Gründen und
- um eine einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, ein ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung stehen.
Die Abmessung des Arbeitsraumes richtet sich dabei nach den auszuführenden Arbeiten und den damit verbundenen Körperhaltungen.
Mindestarbeitsraumbreiten in Baugruben
Als Mindestmaße sind folgende Arbeitsraumbreiten einzuhalten:
- 0,5 m bei geböschten Wänden
- 0,6 m bei verbauten Wänden
Bei verbauten Baugruben wird die Arbeitsraumbreite zwischen der Luftseite des Verbaus und der Außenseite des Bauwerks bzw. der erforderlichen Schalkonstruktion gemessen. Bei geböschten Baugruben gilt als Arbeitsraumbreite der Abstand zwischen dem Böschungsfuß und der Außenseite des Bauwerks bzw. der erforderlichen Schalkonstruktion.
Sofern waagerechte Gurtungen weniger als 2 m über der Baugrubensohle bzw. beim Rückbau über der jeweiligen Verfüllungsoberfläche liegen, wird die Arbeitsraumbreite zwischen der Vorderkante der Gurtung und dem Bauwerk bzw. der Schalungskonstruktion gemessen. Dies gilt unabhängig von der Lage der Gurtung auch dann, wenn für die Rettung aus der Baugrube keine anderen ausreichend breiten Rettungswege vorhanden sind.
Mindestarbeitsraumbreiten in Gräben
In Gräben sind die Mindestgrabenbreiten der DIN EN 1610 (Abwasserleitungen und -kanäle) und der DIN 4124 (alle übrigen Leitungen) einzuhalten. Diese werden einerseits abhängig vom Nenn- bzw. Außendurchmesser der Rohrleitung, andererseits in Abhängigkeit von der Grabentiefe ermittelt. Maßgebend ist der jeweils größere Wert.
Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser:
DN = Nenndurchmesser in mm |
Mindestgrabenbreite (OD + x) in m |
verbauter Graben |
unverbauter Graben |
ß ≤ 60° |
ß > 60° |
≤ 225 |
OD + 0,40 |
OD + 0,40 |
> 225 bis ≤ 350 |
OD + 0,50 |
OD + 0,40 |
OD + 0,50 |
> 225 bis ≤ 700 |
OD + 0,70 |
OD + 0,40 |
OD + 0,70 |
> 700 bis ≤ 1200 |
OD + 0,85 |
OD + 0,40 |
OD + 0,85 |
> 1200 |
OD + 1,00 |
OD + 0,40 |
OD + 1,00 |
OD = Außendurchmesser in m; ß = Böschungswinkel
Tabelle 10 Gräben mit Arbeitsraum für Abwasserleitungen - DIN EN 1610
Äußerer Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser OD in m |
Lichte Mindestbreite b in m |
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verbauter Graben |
geböschter Graben |
Regelfall |
Umsteifung |
ß ≤ 60° |
ß > 60° |
bis 0,40 |
b = OD + 0,40 |
b = OD + 0,70 |
b = OD + 0,40 |
über 0,40 bis 0,80 |
b = OD + 0,70 |
b = OD + 0,40 |
b = OD + 0,7 |
über 0,80 bis 1,40 |
b = OD + 0,85 |
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über 1,40 |
b = OD + 1,00 |
|
|
OD = Außendurchmesser in m; ß = Böschungswinkel
Tabelle 11 Gräben mit Arbeitsraum für alle übrigen Leitungen - DIN 4124
Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe:
Grabentiefe t in m |
Mindestgrabenbreite b in m |
t < 1,00 |
keine Mindestgrabenbreite vorgegeben |
1,00 ≤ t ≤ 1,75 |
b ≥ 0,80 |
1,75 < t ≤ 4,00 |
b ≥ 0,90 |
t > 4,00 |
b ≥ 1,00 |
Tabelle 12 Gräben mit Arbeitsraum für Abwasserleitungen - DIN EN 1610
Grabentiefe t in m |
Lichte Mindestgrabenbreite b in m |
t ≤ 1,75 |
b ≥ 0,60 unverbaut mit Teilböschung |
|
b ≥ 0,70 vollflächig verbaut; teilweise verbaut |
1,75 < t ≤ 4,00 |
b ≥ 0,80 |
t > 4,00 |
b ≥ 1,00 |
Tabelle 13 Gräben mit Arbeitsraum für alle übrigen Leitungen - DIN 4124
Detailregelungen der lichten Mindestgrabenbreite für die unterschiedlichen Grabenformen, Verbauarten, Mehrfachleitungen und Stufengräben sind für alle Leitungsarten nur in der DIN 4124 beschrieben.
Mindestarbeitsraumbreiten in Gräben mit senkrechten Wänden bis zu 1,25 m
Bei Gräben mit senkrechten Wänden bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar beim Ausheben und Verfüllen betreten werden, in denen aber neben den Leitungen kein Arbeitsraum benötigt wird, z. B. bei Gräben für Endlosleitungen und Kabel, sind in Abhängigkeit von der Regelverlegetiefe folgende lichten Mindestgrabenbreiten einzuhalten.
Grabentiefe t in m |
Lichte Mindestgrabenbreite b in m |
t ≤ 0,70 |
0,30 |
0,70 <... |