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Die Präventionsmaßnahmen, die in diesem Kapitel beschrieben werden, sind der jeweiligen zuständigen Unternehmerin beziehungsweise dem jeweiligen zuständigen Unternehmer mit einem Symbol zugeordnet:
Schulsachkostenträger (äußerer Schulbereich)
Schulhoheitsträger (innerer Schulbereich)
Bei Maßnahmen, die von beiden Trägern umgesetzt werden müssen, sollen oder sollten, ist der oder die prioritär Verantwortliche zuerst genannt.
Das Symbol weist auf gute Praxisbeispiele und Praxistipps,
das Ausrufezeichen auf wichtige Maßnahmen hin.
Die Themen (Tätigkeiten und Arbeitsplätze) sowie die aufgeführten Gefährdungen und beschriebenen Maßnahmen sind nicht vollzählig. Die Branchenregel
- beleuchtet vornehmlich die Tätigkeiten und die Arbeitsplätze einer Branche, die aus fachlicher Sicht bedeutsam für die Sicherheit und Gesundheit der Branchenmitglieder sind,
- nennt in erster Linie die Gefährdungen beziehungsweise Gefährdungsfaktoren, die bei diesen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen zu nennenswerten Beeinträchtigungen von Sicherheit und Gesundheit führen können und
- beschreibt insbesondere die Maßnahmen, die hinsichtlich der beschriebenen Gefährdungen eine hohe präventive Wirksamkeit haben.
Die beschriebenen Maßnahmen besitzen zudem eine unterschiedliche Verbindlichkeit:
- Eine verbindliche Maßnahme beruht auf Gesetzen, Verordnungen und DGUV Vorschriften und ist mit Verbformen wie zum Beispiel "müssen", "nicht dürfen", "erforderlich sein" oder "nicht zulässig sein" sowie vergleichbaren Formulierungen beschrieben. Sie ist zudem farblich unterlegt.
- Eine zwingende Maßnahme beruht auf staatlichen Regeln, Regeln der Unfallversicherungsträger oder vergleichbaren Regelungen. Diese Maßnahmen müssen durchgeführt werden, wenn die Verantwortliche oder der Verantwortliche es kann. Es bleibt somit ein kleiner Spielraum für gleichwertige Lösungen. Diese Maßnahmen sind mit den Verbformen "soll" und "soll nicht" beschrieben. Sie sind ebenfalls farblich unterlegt.
- Eine empfohlene Maßnahme beruht auf DGUV Informationen, Informationen der Unfallversicherungsträger, Regelwerken anderer Verbände oder auch wissenschaftlichen Erkenntnissen. Beschrieben werden diese Maßnahmen mit dem Verbformen "sollte", "können" und "sollte nicht" sowie gleichbedeutender Formulierungen wie zum Beispiel "es wird empfohlen", "empfehlenswert", "ist in der Regel", "es hat sich bewährt", "es wird nicht empfohlen" und "sollte vermieden werden".
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Bei den nachfolgenden Ausführungen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass bei der Umsetzung eines Teils der beschriebenen Maßnahmen, insbesondere bei solchen, die dem inneren Schuleberich zuzuordnen sind, landesspezifische Schulvorschriften zu beachten sind.
3.1 Eintreffen und Verlassen
Schülerinnen und Schüler treffen annähernd zeitgleich an der Schule ein und verlassen sie wieder - sei es zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Bus oder dem Pkw. In der oft unübersichtlichen Lage kann es zu gefährlichen Situationen kommen. Die für sicheres Eintreffen und Verlassen der Schülerinnen und Schüler erforderlichen Maßnahmen treffen der Schulhoheitsträger, in Vertretung häufig auch die Schulleitung, und der Schulsachkostenträger gemeinsam.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 1
Die unübersichtliche Situation zu Schulbeginn und -ende birgt Gefahren für die Kinder.
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Rechtliche Grundlagen |
- Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
- §§ 3-14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Schulvorschriften der Länder zur Aufsicht
Anhang "Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Nr. Absatz 1", Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- ASR V3a2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
- ASR A1.8 "Verkehrswege"
- ASR A3.4 "Beleuchtung"
- DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr"
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Weitere Informationen |
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
- DGUV Information 202-046 "Mit dem Bus zur Schule" (bisher GUV-SI 8046)
- DGUV Information 208-005 "Treppen" (bisher BGI/GUV-I 561)
- DIN 18008-4 "Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen"
- DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude"
- DIN 18040-3 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum"
- DIN 18065 "Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße"
- DIN 58125 "Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen"
- Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
- Sekretariat der Kultusministerkonferenz (Hrsg.): Arbeitshilfen zum Schulbau. Stand: 2008
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungsgesellschaft e.V. (Hrsg.): Planerheft Schulwegsicherheit". Berlin 2010
- www.schulbusprojekte.de
- www.sichere-schule.de
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