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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Elektrotechnik” der BGZ
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
- berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
- technischen Spezifikationen und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln erarbeitet worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch [Fettschrift] kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Diese BG-Regel zeigt beispielhafte Lösungen zur Ausführung und zum Einbau von Steigbolzen an Freileitungsmasten auf. Sie gibt Erläuterungen zu den Anforderungen an Verkehrswege auf Freileitungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift “Bauarbeiten” BGV C 22 (bisher: VBG 37), der Unfallverhütungsvorschrift “Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen” BGV D 32 (bisher: VBG 89) und ergänzt die BG-Regel “Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen BGR 148 (bisher: ZH 1/294).
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Steigbolzen und Steigbolzengänge an
- Gittermasten,
- Betonmasten,
- Stahlvollwandmasten,
- Stahlrohrmasten,
- Portalmasten und Portalen.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf
- Antennentragwerke aus Stahl,
- bauliche Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der BG-Regeln “Turm- und Schornsteinbau” fallen,
- Steigeisen und Steigeisengänge.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Steigbolzen sind einzelne, an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen fest angebrachte bolzenförmige Auftritte. |
2. |
Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung sind Steigbolzen nach Nummer 1, mit einer Einrichtung, die zur Aufnahme eines Sicherungsseiles dient. |
3. |
Steigbolzengänge sind Aufstiege mit zweiläufig übereinander angeordneten Steigbolzen nach Nummern 1 oder 2. |
3 Allgemeine Anforderungen
3.1
Steigbolzen und Steigbolzengänge müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und benutzt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
4 Beschaffenheit
4.1 Werkstoffe
4.1.1
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen aus dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen gerecht werden.
4.1.2
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen erforderlichenfalls gegen schädigende Einflüsse geschützt sein.
4.2 Ausführung
4.2.1
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und trittsicher befestigt sein.
4.2.2
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 müssen für eine auf das freie Ende des Bolzens lotrecht wirkende Kraft, d. h. für eine Einzellast von mindestens 1500 N, bemessen sein.
4.2.3
An Freileitungsmasten dürfen Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 nach den für Ausnahmebelastung zulässigen Beanspruchungen gemäß DIN VDE 0210 “Bau von Starkstrom-Freileitungen mi...