Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Steiggänge sind senkrecht oder nahezu senkrecht angeordnete Aufstiege mit ein- oder zweiläufig übereinander angeordneten, fest angebrachten oder als fester Bestandteil des Schachtes angeordneten Auftritten, z. B. Steigeisen, Steigstufen, Steigkästen, sowie Steigleitern.

Bild 1: Schacht mit senkrechtem Steiggang

Bild 2: Schacht mit nahezu senkrechtem Steiggang

2. Steigeisen sind einzelne, vorwiegend an senkrechten Bauteilen angebrachte Auftritte.

Bild 3: Steigeisen für einläufige Steiggänge, Form A und Form B

[1]

Bild 4: Steigeisen für zweiläufige Steiggänge

[2]

3. Steigsprossen/Steigstufen sind in Schächten angeordnete vorstehende Auftritte.

Bild 5: Steigsprossen

4. Steigkästen sind in Schächten eingeformte nicht vorstehende Auftritte mit und ohne Festhaltemöglichkeit.

Bild 6: Steigkasten mit Festhaltemöglichkeit

Bild 7: Steigkasten ohne Festhaltemöglichkeit

5. Steigleitern sind ortsfest angebrachte Leitern bestehend aus Holm(en) und Sprossen.

Bild 8: Steigleiter mit Seitenholmen, Steigschutzeinrichtung und Podest

Bild 9: Steigleiter mit Mittelholm, Steigschutzeinrichtung und steckbarer Haltevorrichtung

[3]

6. Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung sind an einer Schiene oder einem gespannten Drahtseil mitlaufende, selbsttätig blockierende Auffanggeräte, an denen sich die Benutzer mittels Verbindungselementen und Auffanggurten anschlagen können.
7. Ortsveränderliche Steigschutzeinrichtungen sind Auffangsysteme, die im Absturzfall selbsttätig arretieren, um die über Verbindungsmittel verbundenen Benutzer zu halten. Diese Systeme sollen so ausgestattet sein, dass auch die gleichzeitige Rettung des Benutzers mit dem System möglich ist. [4]
8. Stationäre Haltevorrichtungen bestehen aus bauseits fest angebrachten Aufnahmen (Hülsen) und mobilen Halterohren (Bild 10).
9. Mobile Haltevorrichtungen bestehen aus Spannrahmen zum Verspannen im Schachtoberteil und Halterohren/Halterahmen (Bild 11).

Bild 10: Stationäre Haltevorrichtung

Bild 11: Mobile Haltevorrichtung

[5]

10. Als Rückenfreiraum wird der geringste Abstand zwischen den Auftritten von Steiggängen und der rückwärtigen Schachtwand bezeichnet.

Bild 12: Rückenfreiraum im Schacht

[1] Siehe auch DIN EN 13101 “Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten; Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung und Beurteilung der Konformität” und DIN 19555 “Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Steigeisen zum Einbau in Beton”.
[2] Siehe auch DIN EN 13101, DIN 1211 “Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge” und DIN 1212 “Steigeisen mit Aufkantung für zweiläufige Steigeisengänge”.
[3] Steigleitern für Schächte siehe auch DIN EN 14396 “Ortsfeste Steigleitern für Schächte”.
[4] Dreibock mit Rettungshubgerät siehe Bild 18.
[5] Siehe auch DIN 19572 “Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte; Anforderungen, Prüfung”.

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