1.1 Zu § 1 Abs. 1:
Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder - im Folgenden EM-Felder genannt - können unmittelbar im Gewebe wirken (z. B. Reizwirkung, Wärmewirkung). Zu den mittelbaren Wirkungen zählen Kraftwirkungen sowie Reaktionen auf Berührungsspannungen und Körperströme, die beim Berühren von leitfähigen Gebilden (z. B. Krane, Gerüste, Fahrzeuge) entstehen können.
Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel umfasst alle Tätigkeiten von Versicherten innerhalb des Betriebes.
Er umfasst auch Tätigkeiten, z. B.
- außerhalb des Betriebes,
- auf Bau- und Montagestellen,
- in Fahrzeugen, auf Schiffen,
- die kurzzeitig oder gelegentlich auftreten sowie
- den betrieblich bedingten Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es sind somit alle Arbeitnehmer erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar an EM-Felder emittierenden Anlagen oder Geräten tätig sind oder nicht.
Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift sind demnach auch anzuwenden bei Arbeiten im Emissionsbereich dieser Anlagen, Maschinen oder Geräten, d. h. in einem Bereich, in dem Versicherte durch die Emissionen exponiert sein könnten, auch wenn sie nicht unmittelbar Tätigkeiten an diesen Anlagen, Maschinen oder Geräten durchführen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Tätigkeiten nur kurzzeitig bzw. zeitweise ausgeführt werden oder während der ganzen Arbeitsschicht und an allen Schichten im Jahr oder ob es sich um Arbeitnehmer des Unternehmers oder um Fremdfirmenangehörige handelt.
Für Besucher können die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß angewendet werden.
1.2 Zu § 1 Abs. 2:
In der Medizin werden EM-Felder bei Diagnoseverfahren und in der Heilbehandlung angewandt. Aus medizinischer Notwendigkeit können die in der Unfallverhütungsvorschrift geforderten zulässigen Werte für Patienten überschritten werden.
Für das Bedienungs- und Betriebspersonal gelten jedoch die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift.
Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern gilt Abschnitt 3.12 “Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern” (§ 14). Dieser kommt sowohl für das Bedienungspersonal, als auch für Versicherte, die mit der Instandhaltung in diesen Bereichen beschäftigt sind, zur Anwendung.
1.3 Zu § 1 Abs. 3:
Demnach umfasst der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift nicht Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes sowie auf dem Betriebsgelände befindliche
- Wohn- und Gesellschaftsbauten,
- Kindergärten, Altenheime und Schulen,
- Anlagen und Einrichtungen für Sport, Freizeit und Erholung,
soweit die Allgemeinheit Expositionen durch EM-Felder ausgesetzt ist.