3.7.1 Zu § 9 Abs. 1:

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann durch eine entsprechende Prüfbescheinigung des Herstellers oder Errichters nachgewiesen werden.

3.7.2 Zu § 9 Abs. 2:

Sachkundiger ist, wer auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der EM-Felder hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Anlagen, Maschinen und Geräte beurteilen kann.

3.7.3 Zu § 9 Abs. 3:

Bei der Festlegung der Prüffristen sind die betriebsspezifischen Bedingungen und Prüfungen auf Grund anderer Vorschriften zu berücksichtigen. Als Richtwert gilt eine Prüffrist von 12 Monaten. Ein Richtwert wird angegeben, um dem Unternehmer einen Anhaltspunkt zu geben. Diese Prüffrist hängt von den betriebsspezifischen Beanspruchungen ab. Sie muss bei hohen Beanspruchungen verkürzt, kann aber bei geringen Beanspruchungen auch verlängert werden.

Für ortsfeste Anlagen, Maschinen und Geräte kann die regelmäßige Prüfung entfallen, wenn diese ständig überwacht werden. Anlagen gelten als ständig überwacht, wenn sie von Sachkundigen instandgehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft werden.

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