Die Atmosphäre in umschlossenen Räumen kann sich verändern, während sich Personen dort aufhalten. Deshalb sind Gasmessungen sowohl vor dem Einsteigen als auch während des Aufenthaltes angezeigt.

Abb. 29 Eine durch Unterweisung oder Schulung fachkundige Person übernimmt das Freimessen. Mithilfe von Ansaugschläuchen kann die Atmosphäre weiter unten geprüft werden.

Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
  • DGUV Regel 113-004 und 113-005 "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"
Weitere Informationen
  • DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb" (Merkblatt T 021)
  • DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (Merkblatt T 023)
Gefährdungen

Beschäftigte sind gefährdet, wenn in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen Stoffe in Gefahr drohender Menge oder Konzentration

  • von außen eingebracht werden, z. B. durch Einleitung von Gefahrstoffen
  • durch biologische Vorgänge entstehen, z. B. durch Gärung und Fäulnis
  • durch chemische Reaktionen entstehen, z. B. beim Vermischen von Abwässern.

Gefährliche Atmosphäre kann insbesondere entstehen durch

  • entzündbare Gase oder Dämpfe, z. B. Benzindämpfe, Faulgas
  • Sauerstoffmangel durch Sauerstoffzehrung und/oder Verdrängung
  • akut toxische oder gesundheitsgefährdende Stoffe, z. B. Schwefelwasserstoff
  • Kohlendioxid.
Maßnahmen

Einsatz von Messgeräten

Stellen Sie Ihrem Personal kontinuierlich messende, direktanzeigende Mehrfach-Gaswarngeräte zur Verfügung, die mindestens geeignet sind für die Messung von Sauerstoff, Kohlenstoffdioxid, Schwefelwasserstoff und explosionsfähiger Atmosphäre.

Lassen Sie - unabhängig von der Gerätewartung - unmittelbar vor jedem Einsatz des Messgerätes ein Test gemäß Herstellerangaben auf sichere Funktion durchführen.

Ermittlung gefährlicher Atmosphäre

Stellen Sie sicher, dass vor dem Einsteigen grundsätzlich Messungen von einem sicheren Standort aus durchgeführt werden, zum Beispiel von Schachteinstiegen über Tage aus.

Zum Messgerät passende Ansaugschläuche und Gasförderpumpen lassen die Entnahme von Gasproben aus tiefer gelegenen Stellen zu.

Abb. 30 Vor jedem Einsatz der Messgeräte ist ein Funktionstest nötig.

In umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen darf nur eingestiegen und gearbeitet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, dass

  • der Sauerstoffgehalt nicht weniger als 20,9 Vol. % beträgt
  • die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 10 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt.
  • die Konzentration giftiger Gase wie Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt.

Nach dem Einsteigen in den Arbeitsbereich wird durch kontinuierliche Messungen ausgeschlossen, dass sich unbemerkt eine gefährliche Atmosphäre entwickeln kann.

Hinweis:

Die Ermittlung von Krankheitskeimen in gesundheitsschädlicher Konzentration ist derzeit vor Ort nicht möglich.

Organisatorische Maßnahmen

Bei der Vorbereitung zum Einsteigen in umschlossene Räume setzen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer eine Aufsicht führende Person ein. Diese ist erfahren genug, um zu entscheiden, ob für die Arbeiten zusätzlich ein Erlaubnisschein erforderlich wird. Aufgrund der Ergebnisse von Kontrollmessungen entscheidet sie zudem, ob Arbeiten abzubrechen oder besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind, beispielsweise zusätzliche Lüftung oder der Einsatz von Atemschutzgeräten.

Achten Sie darauf, dass die mit den Messungen beauftragten Beschäftigten in der Handhabung und Funktionsprüfung der Geräte unterwiesen sind und Messergebnisse richtig beurteilen können. Machen Sie klar, dass Kontrollmessungen dokumentiert werden müssen, wenn eine gefährliche Atmosphäre festgestellt wird.

Die Instandhaltung von Messgeräten ist durch sachkundiges Personal zu organisieren. Da die Instandhaltungsarbeiten nach Herstellerangaben durchzuführen sind, kann die Sachkunde in der Regel durch Teilnahme an speziellen Gerätewart-Lehrgängen der Hersteller erworben werden.

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