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DGUV Regel 103-602: Branche Abwasserentsorgung / 3.8.3 Messen - Ermittlung gefährlicher Atmosphäre

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Die Atmosphäre in umschlossenen Räumen kann sich verändern, während sich Personen dort aufhalten. Deshalb sind Gasmessungen sowohl vor dem Einsteigen als auch während des Aufenthaltes angezeigt.

Abb. 29 Eine durch Unterweisung oder Schulung fachkundige Person übernimmt das Freimessen. Mithilfe von Ansaugschläuchen kann die Atmosphäre weiter unten geprüft werden.

Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
  • DGUV Regel 113-004 und 113-005 "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"
Weitere Informationen
  • DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb" (Merkblatt T 021)
  • DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (Merkblatt T 023)
Gefährdungen

Beschäftigte sind gefährdet, wenn in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen Stoffe in Gefahr drohender Menge oder Konzentration

  • von außen eingebracht werden, z. B. durch Einleitung von Gefahrstoffen
  • durch biologische Vorgänge entstehen, z. B. durch Gärung und Fäulnis
  • durch chemische Reaktionen entstehen, z. B. beim Vermischen von Abwässern.

Gefährliche Atmosphäre kann insbesondere entstehen durch

  • entzündbare Gase oder Dämpfe, z. B. Benzindämpfe, Faulgas
  • Sauerstoffmangel durch Sauerstoffzehrung und/oder Verdrängung
  • akut toxische oder gesundheitsgefährdende Stoffe, z. B. Schwefelwasserstoff
  • Kohlendioxid.
Maßnahmen

Einsatz von Messgeräten

Stellen Sie Ihrem Personal kontinuierlich messende, direktanzeigende Mehrfach-Gaswarngeräte zur Verfügung, die mindestens geeignet si...

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