Zur Situation
Waschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienst müssen, genauso wie Verfahren für Krankenhauswäsche, ihre Desinfektionswirkung nachgewiesen haben. Dies ist gewährleistet, wenn die Produkte nach RKI (das RKI ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung) oder VAH (Verbund für Angewandte Hygiene - vormals DGHM) gelistet sind.
In der von der "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" des RKI erarbeiteten Richtlinie "Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien" werden zwischen RKI- und VAH-Liste folgende Unterschiede gemacht:
Wäsche aus Infektionseinheiten oder ähnlichen Gefahrenbereichen, wie z. B. Ruhr, Diphtherie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus, ist ausschließlich mit den Mitteln und den Verfahren der RKI-Liste zu desinfizieren - wobei der Desinfektionsvorgang vor dem erstmaligen Ablassen der Flotte abgeschlossen sein muss.
Infektionsverdächtige Wäsche, das sind etwa 95 % der gesamten Krankenhauswäsche, kann mit den Mitteln und Verfahren der RKI-Liste oder der VAH-Liste desinfiziert werden.
Eine Zuordnung von Erregern zu den notwendigen Desinfektionswaschverfahren (RKI oder VAH) wurde von Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow, Deutsche Gesellschaft für Krankenhaus Hygiene, im Auftrag der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. in Form einer Wäscherei Information (Nr. 206) gemacht.
In der RKI-Liste sind die vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren genannt.
Die Desinfektionsmittel-Liste des VAH ist eine Referenz für wirksamkeitsgeprüfte Produkte zur prophylaktischen Desinfektion. In dieser Liste sind Desinfektionsverfahren aufgeführt, die entsprechend den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für wirksam befunden wurden.
An diese vorgenannten Regeln hat sich auch die Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. bei der Interpretation der RKI-Vorschriften gehalten.
Neue Situation
In der öffentlichen Diskussion bekommt die Hygiene einen immer wichtigeren Stellenwert, weil die durch Viren bedingten Krankheiten zunehmen. Also wird von den Desinfektionsverfahren zunehmend auch eine Wirkung gegen Viren gefordert. Dieser Forderung haben sich auch die Mitgliedsbetriebe der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. gestellt, denn sie stehen in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Wäsche hygienisch einwandfrei ist.
RAL-GZ 992/2-Krankenhauswäsche
In den Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-Gütezeichens "RAL-GZ 992/2 - Krankenhauswäsche" ist vorgeschrieben, dass Wäsche aus dem Gesundheitswesen mit Desinfektionswaschverfahren im Sinne "Pkt. 3.9 Waschverfahren und Desinfektion der DGUV Regel 100-500 und 501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500 und GUV-R 500) bzw. Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der vorgenannten Richtlinie Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" gewaschen werden muss.
In keiner dieser zitierten Vorschriften ist definiert, welches Wirkungsspektrum die zu verwendenden Desinfektionsmittel bzw. -verfahren besitzen müssen.
Es sind grundsätzlich zwei Verfahren zugelassen, nämlich die thermische und die chemothermische Wäschedesinfektion.
Die thermischen Verfahren besitzen einen Wirkungsbereich A und B, töten Bakterien ab und inaktivieren die Viren.
Die chemothermischen Verfahren mit Perverbindungen als Wirkstoff, besitzen teilweise einen Wirkungsbereich A und B, teilweise aber auch nur A.
Werden Produkte und Verfahren angewandt, die nur den Wirkungsbereich A abdecken, dann entspricht die desinfizierende Wirkung nicht den thermischen Verfahren, die A und B abdecken.
Damit würde es im Rahmen der Vergabe des Gütezeichens gewissermaßen zwei verschiedene Niveaus an Desinfektionswirkung geben.
Dies kann nicht im Sinne der Einrichtungen im Gesundheitswesen sein, aber auch nicht im Sinne der Gütezeichenbetriebe, weil gerade die Einheitlichkeit des Zeichens ein Hauptargument für seine hohe Akzeptanz ist.
Demzufolge hat der Vorstand der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. auf Vorschlag des Güteausschusses beschlossen, dass für Krankenhauswäsche nur solche chemothermischen Waschverfahren eingesetzt werden dürfen, die den Wirkungsbereich A und B abdecken. Zusätzlich ist die Wirksamkeit der Produkte/Verfahren durch eine Listung nachzuweisen.
Zusammenfassung
Der Vorstand der Gütegemeinschaft hat auf Vorschlag des Güteausschusses auf seiner Sitzung am 31.05.2001 beschlossen, von den Gütezeichenbetrieben zu verlangen, dass sie nur solche Desinfektionswaschverfahren für Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,...