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§ 14 Persönliche Schutzausrüstungen (1) Zum Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Zur Mindestausstattung gehören:
- Feuerwehrschutzkleidung
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhe
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Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die PSA auszuwählen, aufeinander abzustimmen und zu beschaffen. Darüber hinaus hat sie bzw. er für deren fachgerechte Reinigung und Pflege zu sorgen.
Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Feuerwehrangehörigen individuell passen und sind grundsätzlich für den Gebrauch durch nur eine Person bestimmt. Bei der Auswahl sollten auch die unterschiedlichen Körperformen von Frauen und Männern berücksichtigt werden. Bei der Kombination von mehreren persönlichen Schutzausrüstungen ist darauf zu achten, dass sich deren Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst. Dies soll durch praxisnahe Trageversuche und ggf. in Rücksprache mit Herstellern überprüft werden.
Grundsätzlich hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer vor der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die örtlichen Gegebenheiten, das Einsatzspektrum der Feuerwehr und ggf. auch orthopädische Besonderheiten der Benutzerin oder des Benutzers berücksichtigt. Für die gängigsten Einsatzszenarien existieren bereits Muster-Gefährdungsbeurteilungen, die in der DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" zusammengefasst sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind zudem die landesrechtlichen Vorschriften und die Informationsschriften der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen.
Die Feuerwehrschutzkleidung ist so zu wählen, dass auch Gefährdungen durch Unterkühlung, Überhitzung oder durch sonstige klimatische Verhältnisse vermieden werden. Dies kann dazu führen, dass jahreszeitabhängig die Feuerwehrschutzkleidung zu variieren ist.
Für Angehörige der Jugendfeuerwehr, die Gefährdungen ausgesetzt sind, kann es notwendig sein, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen z. B. folgende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird:
- ein Übungsanzug,
ein Helm zum Schutz gegen mechanische Gefährdungen
(z. B. DIN EN 397),
Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Gefährdungen
(z. B. DIN EN 388, alle Leistungsstufen mindestens 1),
festes geschlossenes Schuhwerk mit gutem Halt, das den Fuß gegen äußere, schädigende Einwirkungen und gegen Ausrutschen schützt
(z. B. DIN EN ISO 20345).
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§ 14 Persönliche Schutzausrüstungen (2) Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind. |
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auch die spezielle PSA auszuwählen, aufeinander abzustimmen und zu beschaffen. Darüber hinaus hat er bzw. sie für deren fachgerechte Reinigung und Pflege zu sorgen.
Die Anzahl der speziellen persönlichen Schutzausrüstung ist so zu bemessen, dass ein notwendiger Sicherheitstrupp mit mindestens der gleichen speziellen Schutzausrüstung ausgestattet werden kann.
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
- Augen-, Gesichtsschutz,
- Atemschutzgeräte,
- Chemikalienschutzanzüge,
- Feuerwehr-Haltegurt,
- Feuerschutzhaube,
- Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen bei der Brandbekämpfung,
- Gehörschutz,
- Hitzeschutzkleidung,
- Kontaminationsschutzkleidung,
- PSA zum Halten und Retten bzw. gegen Absturz,
- Rettungswesten,
- Schnittschutz,
- Tauchgeräte.
Weitere Informationen enthalten die DGUV Informationen 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" und 205-020 "Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer".