Alle chlorgasführenden Teile müssen sich im Chlorgasraum befinden.
In Chlorgasräumen dürfen nur die für den Betrieb einer Chlorungsanlage unter Verwendung von Chlorgas erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. In Chlorgasräumen dürfen z. B. keine Chemikalien, Gerätschaften oder Materialien gelagert werden.
Der Fußboden darf ausgangsseitig nicht unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.
Austretendes Chlorgas darf sich im Außenbereich nicht in tiefer liegenden Bereichen oder Räumen (z. B. Mulden, Schächte, Gruben oder Kanäle) ansammeln oder in Ansaugöffnungen für lüftungstechnische Einrichtungen eindringen können.
Das Ansammeln von austretendem Chlorgas in tieferliegenden Räumen, Schächten, Gruben oder Kanälen lässt sich z. B. durch Einhalten folgender Sicherheitsabstände zur Türöffnung des Chlorgasraums vermeiden:
- Sicherheitsabstand mindestens 3 m, wenn bei einem Chlorgasausbruch nicht mehr als der Inhalt einer Chlorgasflasche (Vakuum ab der Chlorgasflasche) austreten kann,
- Sicherheitsabstand mindestens 5 m, wenn bei einem Chlorgasausbruch mehr als der Inhalt einer Chlorflasche (Teilvakuumanlagen, Chlorfassanlagen) austreten kann.
Die genannten Abmessungen sind als Entfernungen zu Frischluftansaugöffnungen nicht ausreichend. Hierfür kann abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ein mehrfacher Sicherheitsabstand notwendig sein.
Der Fußboden muss eben sein und darf nicht über Laderampenhöhe liegen. Mit dieser Forderung soll ein gefahrloser An- und Abtransport sowie eine sichere Aufstellung der Chlorgasbehälter gewährleistet werden.
Chlorgasräume müssen gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein. Außerdem sind Chlorgasräume so ausreichend gasdicht auszuführen, dass Versicherte nicht durch austretendes Chlorgas gefährdet werden können.
Zur Feuerwiderstandsklasse F 30 siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".
Ausreichend gasdicht sind Räume ohne Lüftungsöffnungen z. B. mit Ziegelsteinwänden, die beidseitig verfugt oder verputzt sind, oder mit Stahlbetonwänden. Die Ausgangstür von Chlorgasräumen ist ausreichend gasdicht, wenn an der Tür keine Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie führen. Türen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Dies kann z. B. erreicht werden, wenn die Tür mit einem Panikschloss ausgerüstet ist.
Türen dürfen nicht unmittelbar an Fluchtwege angrenzen. Diese Forderung gilt für die baulich ausgewiesenen und nach den Technische Regeln für Arbeitsstätten "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne" (ASR A2.3) bzw. "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) gekennzeichneten Fluchtwege.
Die Temperatur in Chlorgasräumen muss in einem Bereich liegen, in dem störungsfrei und gefahrlos Chlorgas aus Chlorgasbehältern entnommen werden kann. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Temperatur in Chlorgasräumen mindestens 15° C beträgt.
Temperaturen darunter können zu einer Vereisung der Chlorgasbehälter und damit zu einer Störung der Chlorversorgung führen.
Um eine Absenkung der Raumtemperatur unter 15° C auszuschließen, ist in der Regel eine Raumheizung erforderlich. Zur Vermeidung einer gefährlichen Druckerhöhung in den Chlorgasbehältern darf die Oberflächentemperatur auf den Druckbehältern 50° C nicht überschreiten.
Chlorgasräume sind durch ein geeignetes Chlorgaswarngerät mit akustischer und optischer Signalgebung zu überwachen. Das Chlorgaswarngerät ist außerhalb des Chlorgasraums anzubringen. Im Chlorgasraum ist lediglich der Chlorgassensor anzubringen.
Das Chlorgaswarngerät hat einen Chlorgasaustritt durch ein akustisches Warnsignal, einen Chlorgasausbruch zusätzlich durch ein optisches Warnsignal außen am Chlorgasraum anzuzeigen, welches als Rundum- oder Blinkleuchte ausgeführt ist.
Geeignet sind Warngeräte, die für die Einstellung von mindestens zwei Alarmschwellen ausgelegt sind.
Für die Alarmschwellen werden folgende Einstellungen empfohlen:
- Alarmschwelle 1: maximal 2,5 ml/m³ (ppm),
- Alarmschwelle 2: 5 bis maximal 20 ml/m³ (ppm)
Die Alarmschwelle 1 soll einen Chlorgasaustritt, die Alarmschwelle 2 einen Chlorgasausbruch anzeigen.
Die Warnsignale müssen während der Betriebszeiten von einer Person jederzeit wahrnehmbar sein, die nach Abschnitt 5.2 dieser Regel unterwiesen ist.
Ist verfahrenstechnisch nicht sichergestellt, dass bei einem Chlorgasausbruch höchstens der Inhalt einer Chlorgasflasche (Vakuum ab der Chlorgasflasche) austreten kann oder befindet sich der Chlorgasraum in baulich ungünstiger Lage, ist das Warnsignal immer dann an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten, wenn die nach Abschnitt 5.2 unterwiesene Person das Warnsignal, das den Chlorgasausbruch signalisiert, nicht wahrnehmen kann (z. B. außerhalb der Betriebszeiten oder bei Abwesenheit). Eine baulich ungünstige Lage liegt vor, wenn sich im Gefahrenbereich Wohn- oder öffentliche Aufenthalts- bzw. Verkehrsbereiche befinden.
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