5.4.1.1 Fahrzeuge dürfen mit Hebebühnen nur an den vom Fahrzeughersteller bestimmten Aufnahmepunkten mit ausreichender Tragfähigkeit aufgenommen werden. Abgenutzte Gummiauflagen oder lose Aufnahmeteller sind zu erneuern. Ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen oder unwirksame Gelenkarmsicherungen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden.
5.4.1.2 Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.
5.4.1.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind. [1]
[1] Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen angehobene Fahrzeuge gelten im Allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist.

Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.

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