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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für Verkaufsstellen.
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.
Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erreicht werden können, finden Sie für
- Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute in der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten",
- Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 "Überfallprävention in Spielstätten",
- Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in der DGUV Regel 115-005 "Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand".
Wird in einer Betriebsstätte einer Verkaufsstelle parallel ein Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut, eine Spielstätte oder eine Kasse oder Zahlstelle der öffentlichen Hand betrieben, sollten in diesen Bereichen die entsprechenden, oben aufgeführten DGUV Regeln angewendet werden.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Intralogistik und Handel
des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV
DGUV Regel 108-010
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p108010
Bildnachweis
Alle Abbildungen: © DGUV
1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 1 Geltungsbereich |
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a. |
Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, |
b. |
Spielstätten, |
c. |
Verkaufsstellen sowie |
d. |
Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in denen Versicherte
- Umgang mit Bargeld,
- Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
- Zugriff auf Wertsachen
haben. |
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Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels.
Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Verkaufsstelle verwendet.
Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 1 Geltungsbereich |
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte. |
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
1.2 Begriffsbestimmungen
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
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Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
a) |
sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen. |
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Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute, wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen, die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.
Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.
Agenturen von Kreditinstituten entsprechen nach § 25b Kreditwesengesetz der "Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen". Für diese Betriebsteile gelten die Vorgaben aus der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten".
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
b) |
sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unter... | |