In Schrotthandelsbetrieben mit einem Gleisanschluss erfolgt der Abtransport des Schrottes häufig mit Schienenfahrzeugen. Während für den eigentlichen Transport das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zuständig ist, obliegt das Beladen der Waggons und die Vorsorge für einen sicheren Ablauf der damit verbundenen Tätigkeiten dem Schrotthandelsbetrieb.
Abb. 12
Verziehen von Waggons mit Rangierlokomotive
Während der Verladung müssen einzelne Waggons aber auch ganze Züge entsprechend dem Fortgang der Arbeiten rangiert werden. Dieses Verziehen ist nur mit geeigneten Einrichtungen (z. B. Seilzuganlagen) oder mit speziell hierfür ausgerüsteten Fahrzeugen (z. B. Lokomotiven, Zugmaschinen) zulässig.
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Rechtliche Grundlagen |
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3-14
- DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
- DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen"
- ESO Eisenbahn-Signal-Ordnung
- EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- EBOA Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Anschlussbahnen
- DB-Richtlinie 408 "Züge fahren und rangieren"
- DGUV Regel 114-003 "Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen"
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Bei Arbeiten, die vor dem eigentlichen Bahntransport des Schrottes erledigt werden, können für die Beschäftigten des Schrotthandelsbetriebes folgende Gefährdungen auftreten:
- gequetscht werden z. B. beim Kuppeln von Fahrzeugen, Weichen stellen, Betätigen von Gleissperren, Legen von Hemmschuhen,
- getroffen werden von herabfallenden oder wegfliegenden Teilen der Ladung, nicht gesicherten Fahrzeugaufbauten, beim Hemmschuhlegen vom abzubremsenden Waggon,
- ausrutschen auf Schienenköpfen und nassen Schwellen, unebenen Untergründen,
- hineintreten in spitze und/oder scharfe Schrottteile,
- stolpern, stürzen und umknicken im Gleisbereich,
- abstürzen von den Fahrzeugen, z. B. bei Auflegen oder Entfernen von Ladungssicherungsnetzen oder Planen bzw. von Rangiertritten,
- Gesundheitsschäden durch Lärm, z. B. durch Fallgeräusche des Schrotts,
- Gesundheitsschäden durch Witterungsbedingungen (Hitze, Kälte, Nässe),
- Fehlhandlungen durch Probleme bei der Kommunikation von Beschäftigten untereinander,
- Gesundheitsschäden durch Kontakt mit Dieselkraftstoff, Kühlmitteln, Schmierfetten oder Dieselmotoremissionen.
Grundsätzlich ist eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen, wenn im Gleisbereich
- höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen vorhanden sind,
- Fahrzeuge stehen, an oder in denen Beschäftigte arbeiten oder sich aufhalten,
- Beschäftigte sich dort bestimmungsgemäß aufhalten, die nicht an der Fahrzeugbewegung beteiligt sind.
Im Rahmen des Einsatzes von Umschlaggeräten zur Be- und Entladung wird auf die Kapitel 3.2 "Innerbetrieblicher Transport", 3.1.1 "Straßentransport/Fahrzeuge", 3.1.5 "Kontrollen im Rahmen der Anlieferung" und 3.1.6 "Platzordnung" verwiesen.
Eisenbahnen unterliegen verkehrsrechtlichen Vorschriften, die auch die Sicherheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb einschließt. Arbeitsschutz- und Verkehrsrecht überlagern sich hier in erheblichem Maß und sind als Einheit zu betrachten. Wenn Wagen bewegt werden, sind die jeweils zutreffenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften und Regeln zu beachten, zum Beispiel die Eisenbahn-Signal-Ordnung (ESO), Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen des jeweiligen Bundeslandes (BOA/EBOA), bei öffentlichen Eisenbahnen die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) oder für den Bereich der Deutschen Bahn AG die DB-Richtlinie 408 "Züge fahren und rangieren".
Folgende Maßnahmen sollten Sie umsetzen:
Es ist von der Inhaberin oder dem Inhaber des Gleisanschlusses eine Person als Leitung für den Eisenbahnbetrieb bzw. die Anschlussbahn zu bestellen, die für den sicheren Eisenbahnbetrieb verantwortlich ist. Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur nach den vom Eisenbahnbetriebsleiter festgelegten Verfahren und Vorschriften bewegt werden. Dazu sind folgende Bedingungen zu realisieren:
- der Gleisbereich muss beobachtet werden,
- bewegte Fahrzeuge müssen jederzeit sicher abgebremst und angehalten werden können,
- gleichzeitig bewegte Fahrzeuge müssen miteinander gekuppelt sein,
- abgestellte Fahrzeuge sind zu sichern.
Beachten Sie die Beschäftigungsbeschränkungen (mindestens 18 Jahre alt, geeignet, von Ihnen hierfür bestimmt, ausgebildet und unterwiesen).
Legen Sie für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten an/in den Waggons durchführen, in einer Betriebsanweisung folgende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, hierüber:
- täglich eine Sicht- und Funktionsprüfung der Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn durchzuführen,
- nicht über Puffer oder Kupplungen zu steigen und Pufferlücken unter 5 m Abstand zu meiden, Handbremsbühnen für den Überstieg zu nutzen,
- nicht unter Fahrzeugen hindurch zu kriechen,
- beim Aufsteigen auf Waggons sich dem Fahrdraht nicht unzulässig zu nähern,
- Gleise und Rangierwege ständig von Schrottteilen und anderen Gegenständen frei zu halten, erforderlichenfa...