Zu Sondereinsätzen zählt zum Beispiel der Hebezeugbetrieb bei Baggern, soweit diese dazu bestimmt sind und zum Anschlagen und Lösen der Last im Normalfall die Mithilfe von Personen erforderlich ist. Aber auch einige Anbaugeräte kommen nur bei Sonderfällen zum Einsatz.
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Rechtliche Grundlagen |
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3 - 14
- §§ 3 - 5 der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
- DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
- DGUV Vorschrift 66 "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott"
- Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
- DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.08 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
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Neben Mehrschalengreifern als klassisches Lastaufnahmemittel kommen für Sondereinsätze als Anbaugeräte beispielsweise Hydraulikscheren, Lasthebemagnete und Anschlagmittel in Betracht. Daraus können sich folgende Gefährdungen zusätzlich zu den unter den Kapiteln 3.2.1 Bagger und Lader - Betrieb, 3.8 Abbruch- und Rückbauarbeiten und 3.9 Nebeneinrichtungen und Zubehör bereits genannten ergeben:
- Beeinflussung medizinischer Implantate durch das Magnetfeld des Lasthebemagneten,
- Explosionsgefährdung durch unzulässige mechanische Behandlung von Hohl- und Sprengkörpern,
- Gefährdungen aus den Arbeitsumgebungsbedingungen wie zum Beispiel Sichteinschränkungen des Anschlägers, nicht nur des Fahrpersonals.
Grundsätzliche Maßnahmen beim Einsatz von Anbaugeräten:
- keine Gussteile, gehärtetes Material oder Hohl- und Sprengkörper mit Hydraulikscheren schneiden,
- beim Wechsel von Anbauteilen immer Sicherung gegen unkontrollierte Bewegungen vorsehen,
- nur Anbaugeräte passend zum Bagger oder Lader verwenden.
Hebezeugbetrieb
Der Hebezeugbetrieb muss vom Hersteller als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen sein. Dazu müssen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, zum Beispiel am Hydraulikbagger eine Überlastwarneinrichtung und am Auslegerzylinder eine Leitungsbruchsicherung, am Seilbagger eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, Notendhalteinrichtungen für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke sowie Lastmomentbegrenzer.
Bitte beachten Sie:
- Nur geprüfte, unbeschädigte und ausreichend tragfähige Anschlagmittel verwenden.
- Begleitpersonen zum Führen der Last und Anschläger müssen sich im Sichtbereich des Fahrpersonals außerhalb des Arbeitsbereiches aufhalten.
Einsatz von Lasthebemagneten hinsichtlich der Gefährdung von Implantatträgern:
- Um den für aktive Implantate angegebenen zulässigen Wert von 0,5 mT einzuhalten und ohne nähere Kenntnis des Implantates müssen Träger aktiver Implantate einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,60 m zum aktiven Rundmagneten einhalten.
- Die Kraftwirkung auf ferromagnetische Gegenstände, die auch bei passiven Implantaten gegeben sein kann, beschränkt sich auf die direkte Umgebung der Magnete selbst. Direktkontakt ist zu vermeiden.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die individuellen Arbeitsbedingungen des Implantatträgers ermittelt und bewertet werden, um von den vorgenannten Sicherheitsabständen nach unten abweichen zu können.
- Eine Kennzeichnung mit dem Warnzeichen "Warnung vor magnetischem Feld" (ASR 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung") mit der Angabe des erforderlichen Sicherheitsabstandes für Träger aktiver Implantate ist erforderlich.
- Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die Gefährdung durch statische Magnetfelder, insbesondere der Träger von Implantaten.
- Gefährdung durch statische Magnetfelder in die Betriebsanweisung für den Einsatz mit Magneten als Lastaufnahmemittel aufnehmen.
Abb. 34
Warnzeichen am Ausleger des Baggers
Weitere Ausführungen zu elektromagnetischen Feldern sind im Kapitel 3.9.1 enthalten.
Bei Brand- und Explosionsgefahren Brennbare Stoffe sowie Hohl- und Sprengkörper sind von der Annahme auszuschließen. Bewährt hat sich eine Bescheinigung, mit der der Lieferant die Freiheit des Schrottes von derartigen Stoffen bestätigt. Trotz dieser Maßnahme ist es unerlässlich, im Zuge der weiteren Behandlung auf brennbare Stoffe z. B. Hohl- und Sprengkörper acht zu geben und diese entsprechend auszusortieren. Bei verdächtigen Teilen müssen die Beschäftigten den Betrieb sofort einstellen, ggf. die Stelle sichern und den Sachverhalt dem Vorgesetzten mitteilen (siehe dazu auch Kapitel 3.1.5). |
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 25 'Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit'"
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