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DGUV Regel 108-602: Branche Schrotthandel / 3.5.5 Manuelle Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrokleingeräten

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Die Menge, die an Elektro- und Elektronikschrott jedes Jahr allein in Deutschland anfällt, steigt seit Jahren. Wegen der Vielzahl der enthaltenen Stoffe sind bei der Rücknahme und Verwertung hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Ihrer Beschäftigten die entsprechenden Vorgaben einzuhalten.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 93

Elektronikschrott

Die folgenden Ausführungen gelten für die Zerlegung von TV-Geräten, Computermonitoren und Elektrokleingeräten wie z. B. Telefone, PC, Staubsauger, Unterhaltungselektronik und Haushaltskleingeräte.

Rechtliche Grundlagen
  • §§ 9 - 12 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3 -14
  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
  • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
  • TRGS 903 "Biologische Grenzwerte"

 

Gefährdungen

Die manuelle Zerlegung von Elektrokleingeräten umfasst alle Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen (falls erforderlich), zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchzuführen sind.

Als wesentliche Gefährdungen sind zu beachten:

  • sich schneiden oder stechen insbesondere an Händen, Armen und Füßen durch scharfkantige Geräteteile oder Scherben,
  • quetschen der Hände, Arme und Füße beim Bewegen größerer Altgeräte,
  • stolpern, stürzen und ausrutschen durch umherliegende/-stehende Geräte oder Teile oder sonst verstellte Verkehrswege,
  • elektrische Körperdurchströmung, z. B. beim Einsatz elektrisch betriebener Handmaschinen,
  • getroff...

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