4.1.1
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand- und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium ermitteln, beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen, um Gefährdungen durch Aluminiumstaub und Wasserstoffgas zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern.
Zur Gefährdungsbeurteilung siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 6 der Gefahrstoffverordnung sowie § 3 der Betriebssicherheitsverordnung.
Zur systematischen Vorgehensweise zum Erkennen und Vermeiden von Explosionsgefährdungen siehe das Abfrageschema in Anhang 1, das der ebenfalls zu beachtenden Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" entstammt.
Zur Beurteilung der Explosionsgefährdung siehe TRGS 721 / TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung".
Zum Brandschutz ist die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" zu beachten.
Zu Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren, deren Rangfolge und Durchführung siehe besonders § 11 sowie Anhang I Nr. 1.6 der Gefahrstoffverordnung.
Zur Beschaffenheit von Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen siehe § 7 der Betriebssicherheitsverordnung.
Beschaffenheitsanforderungen an ortsfeste Maschinen zum Schleifen von Aluminium siehe zum Beispiel DIN EN ISO 16089 "Werkzeugmaschinen; Sicherheit; Ortsfeste Schleifmaschinen".
Zum Stand der Technik siehe die im Anhang 8 aufgeführten Normen und technischen Spezifikationen.
4.1.2
Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicher verhindert werden, kann gemäß Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung eine Zoneneinteilung für die explosionsgefährdeten Bereiche vorgenommen werden. Wenn auf eine entsprechende Zoneneinteilung verzichtet wird, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend den TRGS 720, 723 und 727 so auszulegen, als läge dauerhaft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor (Zone 0/20).
Reduzierung oder Vermeidung von explosionsfähigen Zonen können unter anderem durch entsprechende Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen entsprechend der TRGS 725 erfolgen.
Abweichungen davon sind zulässig, wenn sie im Explosionsschutzdokument begründet werden.
Zur Zoneneinteilung siehe zum Beispiel:
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 720 und TRGS 721
- EX-RL-Beispielsammlung (Anlage 4) der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"
- DIN EN 60079-10-2 "Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 10-2: Einteilung der Bereiche - Staubexplosionsgefährdete Bereiche"
- VDI 2263 Blatt 6 "Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen; Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen" mit Beispielen in E VDI 2263 Blatt 6.1.
Hinweise zur Beurteilung des Auftretens von explosionsgefährdeten Bereichen und zur Zoneneinteilung beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium siehe Anhang 2.
4.1.3
Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung müssen die Beurteilung und bei Bedarf das Schutzkonzept zum Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung separat in einem Explosionsschutzdokument ausgewiesen werden.
Zum Explosionsschutzdokument siehe DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument".
Muster eines Explosionsschutzdokuments siehe Anhang 3.
4.1.4
Bearbeitungsmaschinen, die ausschließlich für die Bearbeitung von Aluminium vorgesehen sind und auch nur über für diese spezielle Anwendung ausgelegte Schutzmaßnahmen verfügen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Sollten an den Maschinen auch andere Stoffe, zum Beispiel Stahl, bearbeitet werden, kann es sonst aufgrund der für diesen Anwendungsfall fehlenden Schutzmaßnahmen zur Explosion kommen. Siehe hierzu die Vorgaben zur Mischbearbeitung unter Nr. 4.3.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann diese Kennzeichnung zum Beispiel durch ein Hinweiszeichen an der Maschine mit der Aufschrift "Nur für Aluminiumbearbeitung" umsetzen.