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DGUV Regel 109-001: Schleifen, Bürsten und Polieren von ... / 4.1 Allgemeines

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4.1.1

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand- und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium ermitteln, beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen, um Gefährdungen durch Aluminiumstaub und Wasserstoffgas zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

Zur Gefährdungsbeurteilung siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 6 der Gefahrstoffverordnung sowie § 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zur systematischen Vorgehensweise zum Erkennen und Vermeiden von Explosionsgefährdungen siehe das Abfrageschema in Anhang 1, das der ebenfalls zu beachtenden Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" entstammt.

Zur Beurteilung der Explosionsgefährdung siehe TRGS 721 / TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung".

Zum Brandschutz ist die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" zu beachten.

Zu Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren, deren Rangfolge und Durchführung siehe besonders § 11 sowie Anhang I Nr. 1.6 der Gefahrstoffverordnung.

Zur Beschaffenheit von Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen siehe § 7 der Betriebssicherheitsverordnung.

Beschaffenheitsanforderungen an ortsfeste Maschinen zum Schleifen von Aluminium siehe zum Beispiel DIN EN ISO 16089 "Werkzeugmaschinen; Sicherheit; Ortsfeste Schleifmaschinen".

Zum Stand der Technik siehe die im Anhang 8 aufgeführten Normen und technischen Spezifikationen.

4.1.2

Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicher verhindert werden, kann gemäß Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung eine Zoneneinteilung für die explosionsgefährdeten Bereiche vorgenommen werden. ...

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