Bei zahlreichen Bearbeitungsverfahren kann davon ausgegangen werden, dass die alleinige Umsetzung der Basismaßnahmen nicht ausreicht, um den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erhalten. Zu diesen Verfahren gehören z. B.:
- Verfahren mit Aerosolbildung und/oder Kühlschmierstoffen mit Verdampfungsverlusten u.a.: Schleifen, Fräsen, Drehen, Honen, Läppen,
Je nach den individuellen Randbedingungen kann die Durchführung technischer Maßnahmen in verschiedenen Stufen durchgeführt werden.
Umsetzung der Basismaßnahmen und einfache technische Schutzmaßnahmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es ausreichen, dass die Ausbreitung von Aerosolen z. B. durch Prallbleche oder Einhausungen verhindert werden kann. Weitere Randbedingungen die erfüllt sein müssen, wären in diesem Fall eine ausreichende natürliche Lüftung durch Fenster, Tore und Dachreiter. Folgende Kriterien können für diese Verfahren angewendet werden:
- Der eingesetzte Kühlschmierstoff hat einen geringen Verdampfungsverlust,
- Druckloser Auftrag des Kühlschmierstoffes,
- Große Öffnungsflächen zur Unterstützung der natürlichen Lüftung.
Nach Durchführung der Maßnahmen hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen, hat diese den Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" ergeben, sind weitere Maßnahmen erforderlich.
Umsetzung der Basismaßnahmen und weiterführende technische Schutzmaßnahmen – Prozesslufttechnische Maßnahmen
Als weitere Maßnahmen eignen sich prozesslufttechnische Maßnahmen, die sich auf die Absaugung von Maschinen und Nebenaggregaten beziehen. Der Auslegung der Erfassung bzw. Absaugung ist dem jeweiligen Anwendungsfall anzupassen. Hinweise enthält die VDI 2262 Blatt 4 "Erfassung luftfremder Stoffe" sowie die VDI 3802 Blatt 2 (Entwurf). Die abgesaugte Luft ist in jedem Fall als Fortluft (und Berücksichtigung der BImSchV) nach außen abzuführen.
- Der eingesetzte Kühlschmierstoff hat einen nicht zu vernachlässigen Verdampfungsverlust.
- Auftrag des Kühlschmierstoffes mit Aerosolbildung.
Wird eine Luftrückführung aufgrund der Randbedingung (z. B. Verfahren mit mäßiger Emission) in Erwägung gezogen, so sind die Bedingungen der VDI 2262 Blatt 3 in vollem Umfang anzuwenden.
Nach Durchführung der prozesslufttechnischen Maßnahmen hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen, hat diese den Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" ergeben, sind in der Regel zusätzlich hallenlufttechnische Maßnahmen erforderlich.
Umsetzung der Basismaßnahmen und weiterführende technische Schutzmaßnahmen – Hallenlufttechnische Maßnahmen
Die hallenlufttechnischen Maßnahmen sind gemäß VDI 3802 Blatt 1 "Lüftungstechnische Maßnahmen in Industriebetrieben" auszulegen. Wegen der Komplexität dieser Maßnahmen sollte die Planung der gesamten Lüftungstechnik (Hallenlüftung und Prozesslüftung) von einem qualifizierten Ingenieurbüro (z. B. das Ingenieurbüro kann durch das Vorlegen von Referenzen belegen, dass es derartige Maßnahmen bereits erfolgreich umgesetzt hat) durchgeführt werden.
Die Luftführung als Umluft hat sich der Einsatz von Kühlschmierstoffen als nicht sinnvoll herausgestellt, die Nutzung von regenerativen Wärmetauschern speziell vom Typ Wärmeräder ist ebenfalls zu vermeiden.
Folgende Randparameter haben sich als günstig erwiesen:
- Flächenbezogener Zuluftvolumenstrom von mindestens 20 m³/m2‘h,
- Zuluftdurchlässe möglichst im Bodenbereich mit Austrittsgeschwindigkeiten < 0,4 m/s,
- Abluft im Deckenbereich.
Abschließend hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen.
Umsetzung der Basismaßnahmen und technische Schutzmaßnahmen nach dem Modell "Best Practice" gemäß Anhang 9.3 dieser TRGS
Konnte mit den bisher beschriebenen Schutzmaßnahmen das Schutzziel nicht erreicht werden, so sind als technische Maßnahmen in vollem Umfang die im Anhang 4 dieser TRGS genannten Maßnahmen nach dem "Best Practice Modell" durchzuführen.
Sind sämtliche Maßnahmen nach dem "Best Practice Modell" durchgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass der Stand der Technik eingehalten ist und der Befund lautet "Schutzmaßnahmen ausreichend".