3.12.1

Im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die besonders im Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

Zu den Notfallmaßnahmen gehört zum Beispiel die Aufstellung eines Alarmplans, eines Flucht- und Rettungsplans und einer Brandschutzordnung.

Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar. In ihm ist festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen, wie Brand, Unfall, Einbruch, Überfall, durchgeführt werden müssen.

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dabei ist der Anteil an ortsunkundigen Personen zu berücksichtigen, zum Beispiel an Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen müssen direkt auf dem Flucht- und Rettungsplan dargestellt oder in dessen Nähe angebracht werden.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Sie wird zweckmäßigerweise gemeinsam mit der zuständigen Feuerwehr aufgestellt. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen.

Die Versicherten sind mit den Inhalten der Notfallmaßnahmen vertraut zu machen.

Siehe § 10 Arbeitsschutzgesetz und § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.12.2

Es ist eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie von Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.

Siehe Punkt 3.17 sowie § 10 Arbeitsschutzgesetz und § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

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