Zu 2. Gasgefahren Hier sind mehrere Maßnahmen erforderlich: Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons dürfen weder in geschlossenen Räumen noch in Räumen und Gruben vorhanden sein, die mit geschlossenen Räumen in Verbindung stehen. Offene Wassertauchverschlüsse, die dem Frost ausgesetzt sind, müssen gegen Einfrieren geschützt sein. Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons, die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, müssen mindestens für den dreifachen Betriebsgasdruck bemessen sein. Wird der Tauchverschluss bei Über- oder Unterdruck mechanisch abgesperrt, sind für den eineinhalbfachen Betriebsgasdruck bemessene Verschlüsse ausreichend. Die freien Gefäßräume über dem Wasserspiegel von Wassertauchverschlüssen müssen so groß sein, dass die verdrängten Wassermengen aufgenommen werden können. Ventile und Hähne der Wasserzuleitungen von Wassertauchverschlüssen müssen außerhalb des Bereichs angeordnet sein, in dem beim Durchschlagen der Wassertassen mit Gasgefahr oder Wasserstoffgefahr zu rechnen ist. In Windleitungen muss während des Hochofenbetriebs ständig ein höherer Druck als an der Ofengicht durch zusätzliche Einrichtungen sichergestellt sein. Für das Stillsetzen des Hochofens muss in der Heißwindleitung vor der Ringleitung eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Ringleitung muss mit Abzugseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen das aus dem Hochofen in die Ringleitung einströmende Ofengas gefahrlos abgeleitet werden kann. Gichtgasleitungen von Hochöfen müssen mit Einrichtungen zur Absperrung sowie zur Be- und Entgasung ausgerüstet sein. Absperreinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass Hochöfen gefahrlos von der Wind- und Gasleitung abgesperrt werden können. Ist an Absperreinrichtungen eine Handbetätigung möglich, müssen diese mit Zugängen, Bühnen und Geländern ausgerüstet sein. In gasgefährdeten Bereichen müssen Geländer in besonderer Ausführung vorhanden sein. Hochöfen, Staubabscheider, Gichtgasleitungen und Gichtgasreinigungsanlagen müssen für das Befahren so ausgerüstet sein, dass ein Gasdurchtritt infolge des Gasüberdrucks, der Druckschwankungen oder der Undichtigkeit verhindert ist. Zur Ausrüstung gehören:
- Steckscheiben
- offene Steckscheibenschieber
- geschlossene Steckscheibenschieber mit Entlüftung
- zwei Absperrschieber mit Zwischenlüftung
- Wassertauchverschlüsse, bei denen ein dauernder Zu- und Ablauf von Wasser gewährleistet ist
Besondere PSA-Bestimmungen Für den Hochofenbereich gelten besondere Bestimmungen (siehe auch Kapitel 3.8 "Spezielle PSA für Hochofen-, Stahlwerks- und Gießbetriebe"). In bestimmten Bereichen muss zwingend der Einsatz von PSA gegen CO-Gefahr erfolgen. In den Bereichen der Hochofengasanlagen und Gichtgasleitungen, in denen sich Kohlenmonoxid (CO... |