Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. | Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind. |
2. | Schankwirtschaften sind Gaststätten, in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. |
3. | Speisewirtschaften sind Gaststätten, in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. |
4. | Beherbergungsbetriebe sind Gaststätten, in denen Gäste beherbergt werden. |
5. | Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen. [1] |
Zu den Arbeitsmitteln zählen z. B. auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore, soweit sie zur Arbeit benötigt bzw. benutzt werden.
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