Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden. [1]
Beispiele:
Arbeitsmittel, Prüfobjekte | Wiederkehrende Prüffrist |
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) | Spätestens alle zwei Jahre |
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z. B. Hubarbeitsbühnen, Fassadenaufzüge | Spätestens alle vier Jahre |
Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden. [2]
Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
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