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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Verkehr” der BGZ
Hinweis: Diese(r) BG-Regel/BG-Information/BG-Grundsatz ist bis zum In-Kraft-Treten bzw. ihrer/seiner Veröffentlichung rechtlich unverbindlich und darf erst nach ihrer/seiner Bekanntgabe und Veröffentlichung angewendet werden.
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken, die auf Wasserfahrzeugen der Binnenschifffahrt eingebaut sind.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Flüssiggasanlagen, die zu anderen als Haushaltszwecken an Bord vorhanden sind.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Flüssiggasanlagen sind Anlagen die aus Behälteranlage, Verteilernetz und Verbrauchsgeräten bestehen. Sie werden im Folgenden als Anlagen bezeichnet. |
2. |
Behälter sind geprüfte Druckgasbehälter (Brenngasbehälter) für Flüssiggas. |
3. |
Haushaltszwecke sind Kochen, Backen, Grillen, Heizen, Kühlen. |
4. |
Wasserfahrzeuge sind Binnenschiffe, schwimmende Geräte, gewerblich genutzte Kleinfahrzeuge, Fähren. |
5. |
Einrichter sind Firmen, die für die Einrichtung, Instandhaltung und Änderung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung besitzen. |
6. |
Kundendienste sind von den Herstellern der Verbrauchseinrichtungen autorisierten Firmen. |
7. |
Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, DVGW-Regelwerk, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Flüssiggasanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können. |
3 Allgemeine Anforderungen
3.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die in den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Allgemeines
4.1.1
Einbau, Änderung und Instandsetzung von Anlagen sind nur durch Einrichter zulässig. Abweichend hiervon dürfen Instandsetzungen an Verbrauchsgeräten, bei denen diese nicht ausgebaut werden müssen, auch durch Kundendienste durchgeführt werden.
4.1...