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DGUV Regel 110-010: Verwendung von Flüssiggas

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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Flüssiggas des Fachbereichs Nahrungsmittel der DGUV
Ausgabe: Dezember 2022 – aktualisierte Fassung November 2024
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Bildnachweis: alle Abbildungen: © BGN
Copyright:

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen › Webcode: 110010

1 Wozu diese DGUV Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für das Verwenden von Flüssiggas – dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen beim Verwenden von Flüssiggas kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

Diese branchenübergreifende DGUV Regel hilft Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Diese sind oft komplex und allgemein formuliert. DGUV Regeln erläutern Ihnen dagegen anschaulich, welche dieser Vorgaben wo in Ihrem Unternehmen angewendet werden müssen. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen.

An wen wendet sich diese branchenübergreifende DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sich...

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