Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. | Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten. [1] |
2. | Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S) ausgestattet. [2] |
3. | Schutzschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung P) ausgestattet. [3] |
Bild 1: Beispiele für Bestandteile eines Schuhes
Bild 2: Beispiele für sicherheitstechnische Ausrüstungen beim Fußschutz
4. | Berufsschuhe sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O). [4] |
5. | Gamaschen sind abnehmbare Abdeckungen in Verbindung mit einem der Größe und der Gefährdung abgestimmten Fußschutz, die den Vorderfuß und den unteren Beinbereich bedecken. Sie sollen die Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen schützen. [5] |
6. | Knieschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen für Arbeiten in kniender Haltung zum Schutz z. B. der Schleimbeutel, der Menisken, von Stellungskräften auf die Kniescheibe, vor oberflächigen Verletzungen der Haut. [6] |
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