Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. | Industrieschutzhelme sind Kopfbedeckungen aus widerstandsfähigem Material, die den Kopf vor allem gegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehenden Gegenständen schützen sollen. [1] |
2. | Industrie-Anstoßkappen sind Kopfbedeckungen, die den Kopf vor Verletzungen schützen sollen, die durch einen Stoß mit dem Kopf gegen harte, feststehende Gegenstände verursacht werden. Sie dürfen daher keinesfalls als Ersatz für Industrieschutzhelme verwendet werden. [2] |
3. | Helmschalen bzw. Schalen sind bei
Bild 1: Industrieschutzhelm mit Regenrinne, Belüftungsöffnungen und seitlichen Stecktaschen zur Befestigung von Zubehör (z. B. Gehörschützer) Bild 2: Industrieschutzhelm mit heruntergezogenem Nackenteil, Belüftungsöffnungen und seitlichen Schlitzen zur Befestigung von Zubehör (z. B. Gehörschützer), jedoch ohne Regenrinne Bild 3: Industrieschutzhelm mit verkürztem Schirm, Lampen- und Kabelhalter, Kinnriemen (Zubehör) Bild 4: Industrieschutzhelm mit umlaufendem Rand Bild 5: Industrie-Anstoßkappe, Schale aus Polyethylen Bild 6: Industrie-Anstoßkappe mit textiler Umhüllung als Schirmmütze |
4. | Innenausstattung ist bei
Bild 7: Beispiel für den Aufbau eines Industrieschutzhelmes Bild 8: Industrieschutzhelm für Kopfverletzte mit Schaumstoff-Innenausstattung Bild 9: Industrieschutzhelm für Kopfverletzte mit Zackenleder-Innenausstattung |
5. | Zubehöre für Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen sind Zusatzteile für besondere Zwecke. [4] |
Schutzschirme, Schutzbrillen, Gehörschützer und andere Schutzmittel, die auch unabhängig vom Helm bzw. von der Kappe getragen werden können, gelten nicht als Zubehör, sind aber eigenständige persönliche Schutzausrüstungen, die mit dem Industrieschutzhelm bzw. mit der Industrie-Anstoßkappe kombiniert werden können.
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