3.3.1 Allgemeine Vorgaben
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 29 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten und jede Versicherte eigene persönliche Schutzausrüstungen zur alleinigen persönlichen Benutzung zur Verfügung stehen.
Ist aus betrieblichen Gründen eine Nutzung durch mehrere Versicherte erforderlich, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um in jedem Fall die Einsatzbereitschaft der persönlichen Schutzausrüstungen sicherzustellen, z. B. durch Hygienemaßnahmen, Austauschteile, Größenanpassung, Übergabeprotokoll. Ein Kurzcheck der Einsatzbereitschaft nach Herstellerangaben ist vor der Nutzung durch die nächste Person zwingend erforderlich.
Für den Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger sind grundsätzlich automatisch aufblasbare Rettungswesten mit mindestens 150 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-3 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen") bereitzustellen.
Eine Beeinträchtigung und Behinderung durch die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei der normalen Tätigkeit des Benutzers oder der Benutzerin muss vermieden werden, insbesondere um die Akzeptanz im täglichen Gebrauch zu sichern.
Aus diesem Grund sind Rettungswesten zu bevorzugen, die bei geringem Gewicht einen ausreichenden Auftrieb haben, nicht unnötig sperrig sind und die freie Beweglichkeit ermöglichen.
Daraus ergibt sich auch, dass die Benutzung von Feststoffwesten und Schrittgurten im gewerblichen Bereich weitestgehend auszuschließen und nur auf besondere, aus der Gefährdungsbeurteilung begründete Einsatzfälle einzugrenzen ist.
Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist es zweckmäßig, Erprobungen im zu erwartenden Einsatzbereich durchzuführen. Dabei sollen Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen, Mitarbeitervertretungen, Sicherheitsbeauftragte und Versicherte zusammenwirken.
Die Erprobung soll z. B. Aufschluss geben über
- die Schutzwirkung,
- die einfache Überprüfung der Betriebsbereitschaft,
- den einfachen Austausch von Verschleiß- und Verbrauchsteilen,
- Verträglichkeit und Tragekomfort,
- die Beständigkeit der Werkstoffe bei Reinigung,
- die Eignung bei gleichzeitiger Benutzung von anderen persönlichen Schutzausrüstungen,
- die weitere erforderliche Schutzwirkung am Arbeitsplatz, die über die normale Schutzfunktion hinausgeht, so dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Beispielsweise sind bei hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei Schweiß- und Schneidarbeiten die entsprechenden Schutzhüllen einzusetzen. Die jeweiligen Anforderungen sind mit dem Hersteller abzustimmen.
3.3.2 Kombinationen mit anderen PSA
Bei der Kombination der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgerät oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, ist eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-2 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen") erforderlich.
Zunehmend werden komplexe Lösungen mit Kombinationen verschiedener PSA erforderlich. Projektorientierte Einsätze wie z. B. im Offshore-Bereich bzw. maritimen Umfeld (Arbeiten in Offshore-Windkraftanlagen oder Gerüstbau im Hafenbereich) erfordern zielorientierte Kombinationen von PSA.
Beispielhaft wären zu nennen Kälteschutzanzug mit Rettungsweste und Schutzhelm, Atemschutz mit Rettungsweste und Kopfschutz oder PSA gegen Absturz und Rettungsweste.
Weiter kann entsprechend des Anforderungsprofils aus der Gefährdungsbeurteilung noch weiteres erforderliches Zubehör erforderlich werden. Dies gilt besonders für Seenotleuchten und Funk-Ortungsgeräte (Personen-Notsignal-Anlagen) bei Einsätzen in der Nacht, unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern oder für Schutzhüllen bei über den normalen Einsatz hinausgehende Belastungen. Entscheidend ist, dass sich die Komponenten nicht gegenseitig in ihrer Funktion beeinträchtigen.
Hier ist u. a. auch darauf zu achten, dass Beschläge (D-Ringe) der einzelnen Komponenten nicht verwechselt werden können oder sich in ihrer Funktion stören. Beispielhaft ist das Tragen von PSA gegen Absturz und von Rettungswesten zu nennen.
Die Entscheidung, ob sicherheitstechnische Funktionen beeinträchtig werden, liegt bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle in Zusammenarbeit mit dem Hersteller und dem Anwender bzw. der Anwenderin. Ggf. sind die betroffenen Funktionen in einer Nachprüfung zu verifizieren oder die Kombination sogar als eigenständiges Produkt zu zertifizieren.
Bei der Verwendung verschiedener PSA in Verbindung mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Umfeld von Offshore-Windkraftanlagen wird auf die DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen" verwiesen. Rettungsweste...