[Vorspann]
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Chemie” der BGZ
Vorbemerkung
Diese Regeln ergänzen die Unfallverhütungsvorschrift “Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift” (VBG 55a).
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Regeln finden Anwendung auf das Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder das Vernichten von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in Betrieben, die mit Explosivstoff umgehen. Sie finden insbesondere Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen
- Gegenstände mit Explosivstoff zerlegt, vernichtet oder im Zusammenhang damit untersucht oder
- Explosivstoffe aus Gegenständen wiedergewonnen, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden sowie
- das Vernichten, Entfernen oder Unbrauchbarmachen von Explosivstoffanhaftungen oder -resten, z. B. an oder in Maschinen, Leitungen, Apparaten, oder
- die Vernichtung oder Entsorgung von Explosivstoffabfällen, explosivstoffhaltigen Abfällen und fehlerhaften Erzeugnissen, die nicht wiederverarbeitet werden können,
durchgeführt werden.
1.2
Diese Regeln finden auch Anwendung auf das Beseitigen von Fundmunition.
1.3
Diese Regeln finden sinngemäß auch Anwendung auf
- Umlaborierungs- oder
- Instandsetzungsarbeiten
in Betrieben beim Herstellen von Gegenständen mit Explosivstoffen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regeln ist/sind:
2.1
Abbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer ohne Zuhilfenahme eines Brennstoffes.
2.2
Abfälle Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.
2.3
Anzünder ein Gegenstand mit Explosivstoff, der zum Anzünden von Treibladungen, Treibsätzen oder pyrotechnischen Sätzen dient. Er besteht überwiegend aus mehreren, in Form einer Anzündkette nacheinandergeschalteten Anzündmitteln.
2.4
Anzündkette eine nacheinander geschaltete Reihe von “Explosiven Komponenten” zum Anzünden. Sie enthält in einigen Fällen auch einen Detonator.
2.5
Anzündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration anderer Explosivstoffe bestimmt sind.
2.6
Anzündsystem ein komplexes, meist innerhalb eines Gerätes verteilt angeordnetes System zum Anzünden. Es enthält keine detonierenden Elemente.
2.7
Ausbrennen das Vernichten des mit Gegenständen verbundenen Explosivstoffes durch Abbrennen oder Verbrennen des Explosivstoffes.
2.8
Ausbrennplatz ein Platz im Freien, der zum Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff bestimmt und hergerichtet ist.
2.9
Auslöser “Explosive Komponenten”, mit deren Hilfe mechanische Abläufe ausgelöst oder eingeleitet oder bewirkt werden.
2.10
Belastete Munition Munition,
- die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht uneingeschränkt verwendungsfähig ist, weil die Möglichkeit gefährlicher Veränderungen besteht,
- bei der aufgrund von Geruch, Ausschwitzungen, Ausblühungen, Farbänderungen oder dergleichen erkennbar ist, daß Veränderungen vorliegen oder
- die aus anderen Gründen als “belastet” erklärt wurde bzw. werden mußte.
2.11
Beseitigen von Fundmunition das Aufsuchen, Bergen, Transportieren und Vernichten.
2.12
Brandplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Abbrennen oder Verbrennen bestimmt und hergerichtet ist.
2.13
Brandstelle eine Stelle auf einem Brandplatz oder Sprengplatz, an der Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper abgebrannt oder verbrannt werden.
2.14
Entschärfen das Unterbrechen der Zünd- oder Anzündkette oder das Entfernen der Zünd- oder Anzündmittel oder wesentlicher Teile davon aus Fundmunition zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zum Herstellen der Handhabungs- und Transportsicherheit.
2.15
Explosive Komponente ein Oberbegriff für alle mit Explosivstoff geladenen Gegenstände in Zünd- und Anzündsystemen. Nach ihrer Funktion unterscheidet man Zündmittel, Anzündmittel und Auslöser.
2.16
Explosivstoffe Sprengstoffe (auch abgefüllte oder patronierte Sprengstoffe), Treibstoffe (Treibladungspulver, Raketentreibstoffe), Zündstoffe, Anzündsätze und pyrotechnische Sätze.
2.17
Explosivstoffkörper feste Körper aus gepreßtem oder gegossenem Explosivstoff.
2.18
Fundmunition Munition, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.
2.19
Munition und Munitionsteile Gegenstände mit Explosivstoff, wie Patronenmunition, Kartuschen, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, sowie Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze und pyrotechnische Munition.
2.20
Räumstellen Flächen, die mit Kampfmitteln kontaminiert sind und entsorgt werden, einschließlich Einzelfundstellen.
2.21
Reststoffe Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.
2.22
Sicherungseinrichtung eine Einrichtung in oder an Zündern, Zünd- und Anzündsystemen, die dazu dient, eine unbeabsichtigte Reaktion der nachfolgend angeordneten Explosiv...